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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VIII ZR 292/98
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Verkündet am:
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14. Februar 2001
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Kirchgeßner,
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Justizobersekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 14. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
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Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1998 aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
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auch
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über
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die
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Kosten
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des
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Revisionsverfahrens,
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an
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den
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20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer Rückgriffsansprüche gegen
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die Beklagte geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin vermietete eine
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Wohnung des versicherten Gebäudes an die Beklagte.
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Am 25. April 1996 brach ein Brand in dem zu dieser Wohnung gehörigen
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Kinderzimmer aus. Die Klägerin leistete insgesamt über 150.000 DM Ersatz an
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den Hauseigentümer. Der auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 DM gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben, das Berufungsgericht hat
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lediglich die Höhe der zu zahlenden Zinsen herabgesetzt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Das Oberlandesgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - ausgeführt: Der Klägerin stehe gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG aus
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übergegangenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung zu. Der gesetzliche Übergang der Forderung des Vermieters
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und Hauseigentümers gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer mietvertraglichen Pflichten sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte
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durch den vom Vermieter mit der Klägerin geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag mitversichert sei. Die Beklagte sei vielmehr "Dritte" im Sinne des
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§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG. In einschlägigen Brandschadensfällen treffe den Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache dem Obhutsbereich des
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Mieters entstamme; zunächst müsse der Vermieter eine in seinen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache ausräumen. Gelinge dies, habe sich
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der Mieter davon zu entlasten, daß er für den Brand verantwortlich sei. Vorliegend habe die Beklagte keine konkreten Umstände behauptet, aus denen sich
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ergeben könnte, daß die Schadensursache im Verantwortungsbereich des
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Vermieters liege. Daher trage die Beklagte die Beweislast dafür, daß sie die
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Beschädigung der Mietsache durch den Brand nicht zu vertreten habe. Dieser
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Beweis sei der Beklagten nicht gelungen.
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2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Wohnungsmieter nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in der
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Gebäudeversicherung des Wohnungseigentümers mitversichert, sondern
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"Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG (BGH, Beschluß vom
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18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91, VersR 1992, 311). Danach wäre der Übergang eines gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruches des
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Wohnungseigentümers auf die Klägerin nicht ausgeschlossen (BGHZ 131,
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288, 291 f m.zahlr.Nachw.).
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b) An dieser Rechtsprechung hat der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 8. November
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2000 (IV ZR 298/99 z. Veröff. in BGHZ bestimmt = VersR 2001, 94 mit Anm.
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Lorenz und Wolter) zwar im Ergebnis festgehalten. Er hat jedoch die Ansicht
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aufgegeben, in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinteresse
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des Mieters nicht einbezogen werden, und dargelegt, über die Allgemeinen
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Versicherungsbedingungen zur Gebäudefeuerversicherung hinaus könne der
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Inhalt des Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch konkludente Vereinbarungen bestimmt werden. Auch könne eine festgestellte Vertragslücke in
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den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden (vgl. BGHZ 117, 92, 98 f). Während hierzu aber
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hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich seien, so hat der IV. Zivilsenat
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weiter ausgeführt, ergebe die ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages allgemein einen konkludenten Regreßverzicht des
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Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden
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durch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe. Diese Auslegung beruhe auf
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dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers,
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dem als Vermieter daran gelegen sei, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu
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lassen.
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Die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßverzichts
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für leichte Fahrlässigkeit könne auch nicht davon abhängen, ob der Mieter im
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Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Ob in den Fällen,
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in denen der Mieter eine Schäden an fremden Sachen einbeziehende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen dem Haftpflichtund dem Feuerversicherer in Betracht kommen könnte, hat der IV. Zivilsenat
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unentschieden gelassen, weil die Parteien zum Bestand einer Haftpflichtversicherung nichts vorgetragen hatten.
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c) Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat in vollem
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Umfang an. Bei der dargestellten versicherungsrechtlichen Lösung eines Regreßverzichts für die Fälle leichter Fahrlässigkeit obliegt es dem Versicherer
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darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim
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Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat
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(BGH, Urt. v. 8. November 2000 aaO). Da das Berufungsgericht - nach der bisherigen Rechtsprechung folgerichtig - von einer anderen Beweislastverteilung
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ausgegangen ist, muß die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen
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werden. Die Parteien erhalten damit zugleich Gelegenheit, der neuen Rechtslage entsprechend ergänzend vorzutragen. Das Berufungsgericht wird ferner
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zu erwägen haben, ob und inwieweit sich im vorliegenden Fall etwas anderes
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aufgrund des Umstandes ergeben könnte, daß die Beklagte eine Haftpflichtversi-
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cherung abgeschlossen hatte, die nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien auch den Brandschaden des Vermieters erfaßte (vgl. BGH aaO).
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Dr. Deppert
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Dr. Beyer
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Wiechers
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Ball
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Dr. Wolst
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