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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 43/13
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vom
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30. Oktober 2013
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in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die
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Vorsitzende
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Richterin
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Dr. Stresemann,
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die
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Richter
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Dr. Lemke,
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Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass
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der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 11. März 2013
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und der Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 2. April 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
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Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
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zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
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des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Memmingen
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auferlegt.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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3.000 €.
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Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. März 2013 gegen den Betroffenen, einen nigerianischen Staatsangehörigen, Abschiebungshaft für die
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Dauer von zwei Monaten verhängt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete
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Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 2. April 2013 zurückgewiesen.
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Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er
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nach seiner am 24. April 2013 erfolgten Abschiebung feststellen lassen will,
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dass ihn die angefochtenen Beschlüsse in seinen Rechten verletzt haben.
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II.
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Das Beschwerdegericht meint, es reiche aus, dass dem Betroffenen der
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Haftantrag vor seiner Anhörung mündlich übersetzt worden sei. Eine Aushändigung des schriftlichen Haftantrags sei nicht erforderlich gewesen. Dieser sei
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dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen überdies vorab per Fax zugeleitet worden.
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III.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62
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FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010
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- V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Sie ist auch im Übrigen zulässig und
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hat in der Sache Erfolg.
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1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt worden, weil die Anhörung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ausreichend gewahrt hat; es ist nämlich
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nicht ersichtlich, dass ihm eine Ablichtung des Haftantrags ausgehändigt worden ist.
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Zwar kann der Haftantrag erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden,
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wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der
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Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne
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weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09,
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BGHZ 184, 323, 330 Rn. 16; Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11,
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InfAuslR 2012, 369 Rn. 9). Ihm muss aber in jedem Fall eine Ablichtung des
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Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies
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muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich
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dokumentiert werden. Der Betroffene ist schon auf Grund der Situation zumeist
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nicht in der Lage, einen ihm nur mündlich übermittelten Haftantrag zu erfassen.
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Er muss im weiteren Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des Haftantrags
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einsehen und dieses gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen können (näher Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012,
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369 Rn. 9).
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Die Aushändigung des Haftantrags war nicht - wie das Beschwerdegericht offenbar meint - deshalb entbehrlich, weil der Verfahrensbevollmächtigte
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des Betroffenen ihn per Fax erhalten hat. Dieser war weder bei der Anhörung
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anwesend noch hat er Gelegenheit gehabt, den Inhalt des Haftantrags vor der
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Anhörung mit dem Betroffenen zu erörtern.
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2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt, jedenfalls deshalb, weil die verfahrensfehlerhafte Anhörung durch das Amtsgericht nicht - für
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die Zukunft - geheilt worden ist. Zwar konnte sein Verfahrensbevollmächtigter
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Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen; weitere Voraussetzung für
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eine Heilung der verfahrensfehlerhaften Anhörung wäre jedoch eine erneute
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Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht gewesen, die unterblieben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 59/12, juris
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Rn. 12).
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Im Übrigen rügt die Rechtsbeschwerde auch zu Recht, dass das Beschwerdegericht den Haftgrund auf einen Aktenvermerk der beteiligten Behörde
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gestützt hat, obwohl eine Anhörung des Betroffenen zu diesem Vermerk durch
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das Amtsgericht nicht aktenkundig war; auch aus diesem Grund wäre eine erneute Anhörung zwingend geboten gewesen.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83
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Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des
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Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
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Stresemann
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Lemke
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Roth
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Schmidt-Räntsch
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Brückner
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Vorinstanzen:
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AG Memmingen, Entscheidung vom 11.03.2013 - XIV 25/13 (B) LG Memmingen, Entscheidung vom 02.04.2013 - 45 T 355/13 -
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