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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 180/16
vom
20. September 2017
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Im Haftaufhebungsverfahren darf sich das Gericht nicht auf die von dem
Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken, sondern muss auch prüfen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung aus anderen Erwägungen
entfallen ist. Ergibt die gebotene Sachaufklärung im Haftaufhebungsverfahren (§ 26 FamFG), dass die Abschiebung nicht innerhalb des angeordneten
Zeitraums durchführbar ist, ist die Haft nach § 426 Abs. 1 Satz 1
FamFG von Amts wegen aufzuheben.
BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 180/16 - LG Köln
AG Köln
ECLI:DE:BGH:2017:200917BVZB180.16.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2017 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen werden der Beschluss der
34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. November 2016 und
der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 7. März 2016 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom
7. März 2016 den Betroffenen im Haftzeitraum vom 9. März 2016 bis
zum 7. April 2016 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der
Stadt Köln auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe:
1
Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht
festgestellten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 8. Januar 2016 wurde er
von Beamten der Bundespolizei am Hauptbahnhof in Köln ohne Ausweisdokumente angetroffen und vorläufig festgenommen. Die Abschiebung nach Algerien wurde ihm angedroht.
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2
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss
vom 9. Januar 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 8. April 2016
angeordnet. Einen Asylantrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
mit Bescheid vom 18. Februar 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Eine für den 25. Februar 2016 geplante Vorführung des Betroffenen bei dem
algerischen Generalkonsulat in München wurde wegen eines Zellenbrandes in
der Zentralen Abschiebungseinrichtung in Mühldorf (nachfolgend: ZAE Mühldorf) abgesagt. Am 1. März 2016 hat der Betroffene die Aufhebung der Haft
beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 7. März 2016
zurückgewiesen. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und beantragt, im Falle einer Haftentlassung festzustellen, dass der Beschluss vom
7. März 2016 ihn ab dem 9. März 2016 in seinen Rechten verletzt hat. Die Beschwerde ist erfolglos gewesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene, der am 7. April 2016 aus der Haft entlassen worden ist, seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
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Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag sei zulässig und die Haft
zu Recht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
AufenthG gestützt worden. Es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass eine
Abschiebung innerhalb der Frist undurchführbar sei. Das Beschleunigungsgebot sei gewahrt. Die Vorführung des Betroffenen sei wegen des Zellenbrandes
in der ZAE Mühldorf auf den 5., 6. oder 7. April 2016 verschoben worden. Dies
sei hinzunehmen. Es sei der beteiligten Behörde nicht zuzumuten gewesen, auf
das unvorhergesehene Hindernis durch sofortige Ersatztermine und Ausweichquartiere zu reagieren.
III.
-4-
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 70
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft. Sie bedarf auch dann keiner Zulassung,
wenn bereits das Beschwerdegericht - wie hier - über einen Feststellungsantrag
nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung der Entscheidung verlangt (Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - V ZB 143/13, InfAuslR 2016, 149 Rn. 2). Sie
ist ferner statthaft mit dem Ziel, die Rechtsverletzung des Betroffenen durch die
Zurückweisung des Antrags auf Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2
Satz 1 FamFG festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom
28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 7 f.; Beschluss vom
15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 12).
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Ist - wie hier - die Haftanordnung formell rechtskräftig geworden, kann
die Rechtswidrigkeit der Haft erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (Senat, Beschluss vom
29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; Beschluss vom
1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 7). Das ist hier beachtet.
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2. Es kann dahin stehen, ob - worauf der Betroffene seinen Haftaufhebungsantrag in zulässiger Weise gestützt hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom
1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 7 f.) - die Haftanordnung bereits nicht hätte
ergehen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte bzw. der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht vorlag.
Die Rechtsbeschwerde ist schon deswegen begründet, weil das Amtsgericht
die Haft unabhängig von dem Antrag des Betroffenen von Amts wegen hätte
aufheben müssen (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Für das Amtsgericht haben
sich in dem Haftaufhebungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte ergeben,
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dass eine Abschiebung des Betroffenen nach Algerien innerhalb des angeordneten Zeitraums nicht mehr durchgeführt werden konnte.
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a) Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist der Beschluss, durch den eine
Freiheitsentziehung angeordnet wird, von Amts wegen aufzuheben, wenn der
Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Da die Haft nach § 62 Abs. 3
Satz 1 AufenthG der Sicherung der Abschiebung dient, darf sie nicht aufrechterhalten werden, wenn die gebotene Sachaufklärung ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7
zur Zurückschiebung; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ
2016, 1824 Rn. 4). Ergeben sich nach Anordnung der Haft für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung
möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat es deshalb gemäß § 26 FamFG den
Sachverhalt aufzuklären (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 69/13,
Asylmagazin 2014, 138 Rn. 7).
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b) Das gilt nicht nur im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 5), sondern auch im Haftaufhebungsverfahren. Dessen Zweck ist es zu verhindern, dass der Betroffene auf
Grund einer Haftanordnung inhaftiert bleibt, die jedenfalls objektiv nicht (mehr)
gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris
Rn. 7). Deshalb darf sich im Haftaufhebungsverfahren das Gericht nicht auf die
von dem Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken, sondern muss auch
prüfen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung aus anderen Erwägungen entfallen ist. Ergibt die gebotene Sachaufklärung im Haftaufhebungsverfahren
(§ 26 FamFG), dass die Abschiebung nicht innerhalb des angeordneten Zeit-
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raums durchführbar ist, ist die Haft nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts
wegen aufzuheben.
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c) So ist es hier. Die beteiligte Behörde hat dem Amtsgericht im Haftaufhebungsverfahren mitgeteilt, dass die für den 25. Februar 2016 vorgesehene
Vorführung des Betroffenen beim algerischen Generalkonsulat in München wegen eines Zellenbrandes in der ZEA Mühldorf auf den 5., 6. oder 7. April 2016
verlegt worden war. Das Amtsgericht hätte daraufhin die Grundlagen für die
Fortdauer der Haft überprüfen müssen. Die Prognose hätte ergeben, dass die
Abschiebung des Betroffenen nicht mehr innerhalb der bis zum 8. April 2016
befristeten Haftdauer erfolgen konnte.
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d) Eine mögliche, aber (noch) nicht angeordnete Haftverlängerung ist
dabei nicht zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft bis zu der Entscheidung über eine Haftverlängerung ist nämlich nicht
zulässig. Sie diente nicht mehr unmittelbar der Sicherung der Abschiebung. Eine nur mittelbare Sicherung dieses Zwecks sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2013 - V ZB 122/12, juris Rn. 9; Beschluss vom
10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7). Das Gericht hat gleichwohl vor der
beabsichtigten Aufhebung der Haft die Behörde anzuhören (§ 426 Abs. 2
FamFG) und ihr eine - kurz bemessene - Stellungnahmefrist einzuräumen. Die
Behörde kann dann ggf. einen neuen Haftantrag stellen.
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Ist ein Sachverhalt entstanden, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung nicht mehr vorliegen, ist die Behörde ohnehin verpflichtet, das für die Beendigung der Abschiebungshaft Erforderliche zu veranlassen (OLG Düsseldorf, InfAuslR 2007, 454;
OLG München, OLGR 2008, 107; OLG Zweibrücken, InfAuslR 2008, 456; Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 426 Rn. 2; MüKoFamFG/Wendtland, 2. Aufl.,
§ 426 Rn. 3, 4).
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Haberkamp
Kazele
Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 07.03.2016 - 507c XIV 5/16 (B) LG Köln, Entscheidung vom 18.11.2016 - 34 T 71/16 -