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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZA 2/03
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vom
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18. Dezember 2003
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in Sachen
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-2-
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
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Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
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beschlossen:
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Dem Beklagten zu 1 wird für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
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Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 Prozeßkostenhilfe gewährt. Ihm wird Frau Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof v.
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Gierke beigeordnet.
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Gründe:
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I.
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Die Parteien streiten darüber, wem die Rechte für eine CD-Nutzung aus
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einem 1976 geschlossenen Schallplattenvertrag zustehen. Je nach Begründung
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der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde kommt es dabei auf die Frage
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an, ob es sich bei der Vermarktung einer Musikproduktion auf CD um eine neue
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Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Das Berufungsgericht hat sich
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auf den Standpunkt gestellt, diese Frage könne offenbleiben, weil die Beklagten
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– der Beklagte zu 1 bildete damals mit den anderen beiden Beklagten die Musikgruppe „L.
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“ – in dem 1976 geschlossenen Vertrag lediglich Nutzungs-
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rechte als ausübende Künstler und Tonträgerhersteller eingeräumt hätten. § 31
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Abs. 4 UrhG sei jedoch nur auf Vereinbarungen über die Nutzung urheberrechtlicher Werke anwendbar, nicht dagegen auf Vereinbarungen, mit denen ein Leistungsschutzberechtigter in die Nutzung seiner Leistungen einwillige (vgl. BGH,
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Urt. v. 10.10.2002 – I ZR 180/00, GRUR 2003, 234 = WRP 2003, 393 – EROC
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III). Die Beklagten haben in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmals
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vorgetragen, sie hätten den Vertrag nicht ledig als ausübende Künstler, sondern
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auch als Urheber, und zwar als Komponisten und Textdichter der dort aufgezeichneten Titel, geschlossen. Der Beklagte zu 1, der ebenso wie die Beklagten
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zu 2 und zu 3 in den Vorinstanzen unterlegen ist, begehrt Prozeßkostenhilfe für
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die von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde.
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II.
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Dem Beklagten zu 1 ist auf seinen Antrag Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung der
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Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf nicht
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dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten
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zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2003 – XI ZR 172/03, Umdr. S. 2; Beschl.
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v. 19.12.2002 – III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; Beschl. v. 26.6.2003
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– III ZR 91/03, NJW 2003, 2917). Der Senat bewilligt dem Beklagten zu 1 die
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beantragte Prozeßkostenhilfe, weil im Falle der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall zu entscheiden sein wird, ob es sich bei der CD-
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Vermarktung im Verhältnis zur damals üblichen Vermarktung auf VinylSchallplatten um eine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt.
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Dies ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
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Der Senat weist darauf hin, daß der vorliegenden Entscheidung nichts
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darüber entnommen werden kann, ob eine eventuelle Revision Aussicht auf
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Erfolg hat. Prozeßkostenhilfe ist dem Beklagten zu 1 zu gewähren, wenn die
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Grundsatzfrage im Revisionsverfahren zu beantworten ist. Ob sie in der Weise
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beantwortet wird, daß dies der Revision des Beklagten zu 1 zum Erfolg verhelfen könnte, ist im jetzigen Verfahrensstadium ohne Bedeutung.
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Ullmann
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Bornkamm
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Büscher
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Pokrant
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Schaffert
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