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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 30/99
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vom
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13. März 2000
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in dem Verfahren
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wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
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Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
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nach mündlicher Verhandlung am 13. März 2000
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beschlossen:
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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. März 1999 aufgehoben.
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Es wird festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin in ihrem
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Gutachten vom 13. August 1998 angeführte Versagungsgrund
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nicht vorliegt.
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Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
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I.
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Der 1944 geborene Antragsteller war von 1976 bis zum bestandskräftig
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gewordenen Widerruf wegen Vermögensverfalls im Jahre 1983 in BadenWürttemberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Wegen Veruntreuung von
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Mandantengeldern in 18 Fällen zwischen 1981 und 1983 wurde er zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Das Urteil ist
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seit 1985 rechtskräftig, nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe im
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Jahre 1988 erlassen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer, der in den
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Jahren 1982, 1983 und 1989 eidesstattliche Versicherungen zur Offenbarung
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seines Vermögens hatte ableisten müssen, wegen Betruges und zweimal wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz verurteilt. Die Sanktion für die in den
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Jahren 1989 und 1990 begangenen Vergehen wurde auf eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM zurückgeführt. Der - damals nach Aufgabe einer zwischenzeitlichen kaufmännischen Tätigkeit arbeitslose - Beschwerdeführer bezahlte die Strafe nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen erst nach Ladung zum Strafantritt. In seinem Antrag auf Wiederzulassung
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hat er jene weitere Bestrafung unerwähnt gelassen. Seit Ende 1995 arbeitet
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der Antragsteller als Angestellter in der Rechtsanwaltskanzlei seines jetzigen
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Verfahrensbevollmächtigten in M.
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Auf den Zulassungsantrag des Antragstellers hat der Vorstand der Antragsgegnerin in dem am 13. August 1998 erstatteten Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Den hiergegen gerichteten
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Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte
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Versagungsgrund vorliege. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs
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richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) und muß - im
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Blick auf den weiteren eingetretenen Zeitablauf - nunmehr auch in der Sache
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Erfolg haben. Die vom Anwaltsgerichtshof gebilligte Einschätzung der Antragsgegnerin, daß der Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) beim
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Antragsteller vorliegt, ist jetzt im Ergebnis nicht mehr gerechtfertigt.
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Das dem Antragsteller angelastete Fehlverhalten vielfacher Veruntreuung von Mandantengeldern war allerdings besonders schwerwiegend (st.
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Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1999 – AnwZ (B) 79/98 -, NJW 1999,
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3048 = BRAK-Mitt. 1999, 269, 270; Feuerich/Braun BRAO 4. Aufl. § 7 Rdn. 45;
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jeweils m.w.N.). Indes kann auch eine hierdurch begründete Unwürdigkeit
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durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, daß sie der Zulassung des Bewerbers nicht mehr im Wege steht.
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Das namentlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Bewerbers
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an beruflicher und sozialer Wiedereingliederung einerseits, das berechtigte
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Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes andererseits sind gegeneinander abzuwägen (vgl.
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BGH, Beschluß vom 12. April 1999 – AnwZ(B) 67/98 -, BRAK-Mitt. 1999, 187).
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Die Frage, welche Zeitspanne zwischen Fehlverhalten und Möglichkeit der
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Wiederzulassung verstrichen sein muß, ist nicht schematisch zu beantworten.
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Verlangt ist eine einzelfallbezogene Entscheidung; deren Zeitpunkt ist für die
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Beurteilung maßgeblich (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1998 – AnwZ(B) 10/98
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-, BRAK-Mitt. 1999, 234, 235). In schweren Fällen kann die in Frage stehende
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Zeitspanne 15 bis 20 Jahre, ausnahmsweise sogar noch mehr betragen (st.
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Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 18. November 1996 – AnwZ(B) 11/96 -, BRAKMitt. 1997, 168, 169; Feuerich/Braun aaO Rdn. 41).
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Hier liegt nunmehr ein ganz beträchtlicher Zeitablauf vor: Die Untreuehandlungen des im 57. Lebensjahr stehenden Antragstellers liegen mittlerweile
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mehr als 16 Jahre zurück; seit Ablauf der Bewährungszeit sind über elf Jahre
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verstrichen. Abgesehen von der Gewichtigkeit jener Verstöße ist allerdings
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auch kein durchgehendes Wohlverhalten des Antragstellers während dieser
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Zeit festzustellen. Die sonstigen Straftaten des Antragstellers sind aber weit
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weniger gewichtig und gehen letztlich auf dieselbe Ursache zurück wie die besonders schwerwiegenden Untreuehandlungen, nämlich auf einen Vermögensverfall und dessen Nichtbewältigung. In diesem Zusammenhang konnte zwar
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für die Annahme fortdauernder Unwürdigkeit zunächst noch auf die Begleitumstände der Geldstrafenvollstreckung Bedacht genommen werden, welche die
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Fortwirkung jener spezifischen Ursache verdeutlicht (vgl. auch Feuerich/Braun
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aaO Rdn. 54); schließlich war das Verschweigen der weiteren Straffälligkeit bei
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Antragstellung als weiteres Indiz für mangelndes Wohlverhalten ergänzend zu
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berücksichtigen (vgl. Feuerich/Braun aaO Rdn. 48). Auch diese Vorgänge liegen nunmehr aber schon wieder längere Zeit zurück - der Antrag auf Wiederzulassung mehr als zwei Jahre - und haben dadurch an Bedeutung verloren.
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Hätte der Antragsteller bereits bei Antragstellung besonderes Wohlverhalten
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dadurch bewiesen, daß er den Schaden seiner früheren Mandanten vollständig
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wieder gut gemacht hätte, hätte schon seinerzeit ein durchgreifender Grund
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gegen die Annahme fortdauernder Unwürdigkeit bestanden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch läßt sich selbst unter Berücksichtigung aller gegen ihn
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vorliegenden Belastungsmomente der Vorwurf einer Unwürdigkeit nicht mehr
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rechtfertigen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist nicht etwa
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davon auszugehen, daß sich der Antragsteller konkret gegen ihn geltend gemachten entsprechenden Schadensersatzforderungen entzieht.
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Da die Sachlage bei Gutachtenerstattung noch anders beurteilt werden
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konnte, sieht der Senat indes von einer Anordnung der Auslagenerstattung ab.
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Deppert
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Basdorf
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v. Hase
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Ganter
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Kieserling
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Terno
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Christian
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