|
5 StR 440/00
|
|
|
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
vom 8. November 2000
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Steuerhinterziehung u. a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000
|
|
beschlossen:
|
|
|
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2000 wird nach § 349
|
|
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
|
|
|
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
|
|
tragen.
|
|
|
|
G r ü n d e
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung,
|
|
mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
|
|
Daneben hat es Diamanten im Gesamtwert von mehr als 1,6 Millionen USDollar sowie neun Pässe mit falschen Personalien eingezogen. Die auf die
|
|
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten
|
|
wegen in Mittäterschaft begangener Steuerhinterziehung:
|
|
|
|
Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte sich der Angeklagte
|
|
– ein US-amerikanischer Staatsangehöriger – im Frühjahr 1999 wegen eines
|
|
Ermittlungsverfahrens in seinem Heimatland aufgrund des Verdachts erheblicher Wirtschaftsstraftaten nach Italien ab. Dabei ließ er durch eine nicht näher bekannte Person 550 Diamanten im Wert von insgesamt mehr als
|
|
acht Millionen DM aus den USA nach Italien einführen, ohne daß die eingeführten Diamanten bei den zuständigen Zoll- bzw. Finanzbehörden gestellt
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
wurden. Hierdurch wurden italienische Einfuhrumsatzsteuern in Höhe von
|
|
knapp drei Millionen DM hinterzogen.
|
|
|
|
Die Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tat begegnet keinen
|
|
rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Angeklagte ausschließlich italienische
|
|
Einfuhrumsatzsteuern hinterzogen, weil die nach Italien eingeführten Diamanten zollfrei waren. Dies steht indes einer Aburteilung der Tat in Deutschland nicht entgegen. Gemäß § 370 Abs. 6 Satz 1 AO gelten die Absätze 1 bis
|
|
5 des § 370 AO u. a. auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben
|
|
bezieht, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden. Die Blankettvorschrift des § 370 AO wird in diesen Fällen durch die materiellen Vorschriften ausgefüllt, mit denen der betreffende Staat die Steuertatbestände normiert hat. Ob diese Tatbestände die
|
|
Erhebung von „Eingangsabgaben“ regeln und ob die entsprechenden Vorschriften als Ausfüllungsnormen hinreichend bestimmt sind, ist auf der
|
|
Grundlage des deutschen Steuerrechts in einer vergleichenden Wertung
|
|
festzustellen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 6 – Eingangsabgaben 2). Bei der
|
|
Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine Eingangsabgabe im Sinne von
|
|
§ 370 Abs. 6 Satz 1 AO. Dabei ist es unerheblich, ob der betroffene Mitgliedsstaat die Eingangsabgaben für die Europäischen Gemeinschaften oder
|
|
– wie hier – für sich selbst verwaltet. Auch die eigenen Eingangsabgaben
|
|
werden von dem jeweiligen Mitgliedsstaat verwaltet (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rdn. 115; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 24b; Scholtz, Abgabenordnung
|
|
5. Aufl. § 370 Rdn. 68).
|
|
|
|
Schließlich steht auch die Tatsache, daß der US-amerikanische Angeklagte die Tat in Italien begangen hat und auch der Taterfolg ausschließlich
|
|
dort eingetreten ist, einer Verurteilung des Angeklagten in Deutschland nicht
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
entgegen. Nach § 370 Abs. 7 AO gilt die Strafvorschrift des § 370 AO auch
|
|
für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung begangen werden.
|
|
|
|
Harms
|
|
|
|
Basdorf
|
|
Raum
|
|
|
|
Tepperwien
|
|
Brause
|
|
|
|
|