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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 418/16
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vom
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6. Dezember 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Bestechlichkeit u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:061216B5STR418.16.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird der Strafausspruch im
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Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. Juni 2016 wie folgt
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geändert (§ 349 Abs. 4 StPO):
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a) Der Angeklagte wird verwarnt.
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b) Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
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zu je 40 Euro bleibt unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die als vollstreckt angesehene Geldstrafe
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von 50 Tagessätzen sowie die gewährte Ratenzahlung
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vorbehalten.
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2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die
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Staatskasse trägt die dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen und die hierdurch
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entstandenen gerichtlichen Auslagen je zur Hälfte.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu der in der Beschlussformel genannten Geldstrafe verurteilt, eine Entscheidung über die als vollstreckt anzusehende Geldstrafe
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und eine Ratenzahlungsanordnung getroffen.
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2
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Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Rüge Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum
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Schuldspruch nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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3
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Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB auszusprechen ist. Zwar hat die
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genannte Vorschrift Ausnahmecharakter und erfordert grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Tatgerichts. Allerdings kann die Besonderheit eines
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Falles das Ermessen der Strafkammer derart verengen, dass allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt. In diesem Fall kann auch das
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Revisionsgericht auf die besondere Sanktion gemäß § 59 StGB erkennen
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(BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 – 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 290, 291
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mwN). So liegt es angesichts der vom Landgericht festgestellten außergewöhnlichen Umstände hier. Zwischen Tat und erstinstanzlicher Verurteilung sind bald
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zehn Jahre vergangen. Hiervon entfallen allein auf den Zeitraum zwischen Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens über vier Jahre. Die Belastungen
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durch das Verfahren und dessen Länge haben dazu beigetragen, dass der Angeklagte dienstunfähig erkrankt ist. Ferner ist er zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden und noch einem Disziplinarverfahren ausgesetzt. Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des Tatgerichts davon auszugehen,
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dass der Angeklagte nicht eigennützig gehandelt und die Tat gewissermaßen
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„unter den Augen“ des zweiten Bürgermeisters stattgefunden hat. Schließlich ist
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der Schaden bei den jeweils betroffenen Anliegern gering.
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4
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Unter diesen Umständen erkennt der Senat auf die in der Beschlussformel verhängte Sanktion.
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5
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Die nach § 268a StPO zu treffende Entscheidung über die Dauer der
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Bewährungszeit bleibt dem Landgericht vorbehalten.
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Mutzbauer
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Dölp
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Berger
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König
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Bellay
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