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5 StR 268/09
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 22. Juli 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Betruges in
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Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Es hat dabei übersehen, dass der Angeklagte neben dem ausgeurteilten
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(Tank-)Betrug tateinheitlich auch § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht hat.
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Denn das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird durch einen kurzen Tankaufenthalt nicht unterbrochen (BGH DAR 2004, 229; König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 21 StVG Rdn. 25
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m.w.N.), weswegen von einer Handlung im Rechtssinn auszugehen ist.
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Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Denn als minderschwere Straftat vermag das – ununterbrochene – Vergehen des § 21 Abs. 1
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Nr. 1 StVG den Betrug und die Nötigung nicht zu einer rechtlichen Einheit zu
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verbinden (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 8). Dementsprechend können die für die beiden Taten verhängten Einzelstrafen ebenso wie der Ausspruch über die Gesamtstrafe bestehen bleiben.
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Basdorf
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Brause
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Dölp
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Schaal
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König
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