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5 StR 241/04
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 22. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Augsburg vom 18. November 2003 – unter
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Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in
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den Fällen II.4 Nrn. 8, 9, 10, 11, 19 und 24 der Urteilsgründe – gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über
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die Gesamtstrafe aufgehoben.
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2. Soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit
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Kennzeichenmißbrauch (Fälle II.1.c und d der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, wird das Verfahren abgetrennt.
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3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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4. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens
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und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
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5. Zu neuer Gesamtstrafbildung aus den rechtskräftigen
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Einzelstrafen und zur Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Der verbleibende Schuldspruch wird – teilweise unter Abänderung – wie folgt neu gefaßt:
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Der Angeklagte ist schuldig
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der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem
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Schmuggel sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,
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der Hehlerei,
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der Steuerhinterziehung und
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des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 93 Fällen.
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6. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2000 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung des
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Landgerichts Augsburg vom 18. November 2003 wird auf
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die Taten, die Gegenstand des rechtskräftigen Schuldspruchs (oben 5) sind, beschränkt. Im übrigen wird der
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Haftbefehl – soweit die Fälle II.1.c und d der Urteilsgründe betroffen sind – aufgehoben.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,
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in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Steuerhinterziehung und in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch, und ferner wegen
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Hehlerei, wegen Steuerhinterziehung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 99 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des
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Amtsgerichts Memmingen vom 26. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
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I.
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Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
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1. Der Angeklagte war seit Jahren nicht mehr im Besitz einer gültigen
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Fahrerlaubnis und bereits vielfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft. Er beförderte im Auftrag seiner Hinterleute in zwei Fällen von Dritten
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nach Griechenland eingeschmuggelte Zigaretten per Lkw von dort über
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Deutschland mit Ziel Großbritannien. Die Zigaretten waren dabei unter Tarnladungen verborgen. Bei der Einfuhr nach Deutschland gestellte der Angeklagte die Zigaretten nicht.
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In zwei weiteren Fällen wurde der Angeklagte bei den von ihm durchgeführten Zigarettentransporten in Italien aufgegriffen. Bei diesen Fahrten
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hatte der Angeklagte teils nur an der Zugmaschine, teils auch am Auflieger
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Kennzeichen angebracht, die nicht für diese jeweiligen Fahrzeuge ausgegeben worden waren.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte wegen einer dieser Fahrten vom Berufungsgericht Venedig am 22. Februar 2002 in Abwesenheit rechtskräftig unter Strafaussetzung zur Bewährung
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zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Wegen
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der anderen Fahrt verurteilte ihn ein Gericht in Ancona – ebenfalls in Abwesenheit – am 25. Januar 2001 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Welche Taten im
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prozessualen Sinne im einzelnen Gegenstand der Verurteilungen in Italien
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waren und nach welchem Verfahren die Abwesenheitsurteile ergangen sind,
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ist dem angefochtenen Urteil und den bisher eingeholten Rechtshilfeauskünften nicht zu entnehmen.
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2. Daneben verdieselte der Angeklagte 17.000 l Heizöl, erwarb eine
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gestohlene Lkw-Zugmaschine und fuhr in 99 Fällen mit seinem Lkw Touren
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durch Europa, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
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II.
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Soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Kennzeichenmißbrauch (Fälle
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II.1.c und d der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, wird das Verfahren abgetrennt. Insoweit kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Strafklageverbrauchs gemäß Art. 54 SDÜ in Betracht.
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Indes sind vor einer Entscheidung des Senats weitere detaillierte Auskünfte durch Vermittlung von EUROJUST zu den gegen den Angeklagten in
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Italien durchgeführten Strafverfahren einzuholen, da die bisherigen Feststellungen und die vorliegenden Rechtshilfeauskünfte keine hinreichende Klärung des möglichen Verfahrenshindernisses erlauben.
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Es wird sodann zu prüfen sein, ob zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale von Art. 54 SDÜ und korrespondierender Bestimmungen im Rahmenbeschluß des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über
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den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190/1 vom 18. Juli 2002), namentlich zur Frage der Tatidentität und der prozessualen Anforderungen an ein Abwesenheitsurteil, ein
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Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 35 EU durchzuführen ist.
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Das Gebot einer einheitlichen, den Verfahrensstoff umfassend erschöpfenden Entscheidung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. vom 6. Juli 2004 – 4 StR 85/03 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) steht der
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„vertikalen“ Abtrennung einzelner selbständiger Taten des vollumfänglich
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angefochtenen einheitlichen Urteils hier nicht entgegen. Der zur Beurteilung
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des Vorliegens eines aus Art. 54 SDÜ folgenden Verfahrenshindernisses
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erforderliche weitere tatsächliche Aufklärungsbedarf sowie die nicht fernliegende Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
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Gemeinschaften werden eine unvorhersehbar lange Verzögerung des Verfahrens mit sich bringen. Die aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und dem Rechtstaatsgebot folgende Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens, zumal in
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einer Haftsache, gebietet es hier – ungeachtet der einer Abtrennung entgegenstehenden prozeßökonomischen Erwägungen – über die bereits entscheidungsreifen Teile vorab zu entscheiden (vgl. BGH wistra 2000, 219,
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226 f.).
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III.
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Die Schuldsprüche halten sachlichrechtlicher Überprüfung nicht in
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vollem Umfang stand.
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1. Soweit die Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bloßen Auslandsbezug aufweisen (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21
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StVG Rdn. 2 m.w.N.), hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
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2. Im übrigen hat die Revision keinen durchgreifenden Erfolg.
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a) Soweit der Tatrichter in der Nichtgestellung der Zigaretten bei der
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Durchfuhr durch Deutschland (Fälle II.1.a und b der Urteilsgründe) eine
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Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO im Hinblick auf die deutsche Tabaksteuer gesehen hat, stellt der Senat den Schuldspruch auf gewerbsmäßigen Schmuggel gemäß § 373 Abs. 1 AO um. Entsteht die Tabaksteuer – wie
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vorliegend – bei der Ein- oder Durchfuhr (vgl. insoweit BGHSt 48, 108,
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111 ff.), ist § 373 Abs. 1 AO als spezielleres Delikt anzuwenden. Dies beruht
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darauf, daß die geschmuggelten Zigaretten zu keinem Zeitpunkt legal in den
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freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten gelangten und daher nicht § 19
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TabStG, sondern § 21 TabStG mit seinem Verweis auf die Vorschriften für
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Zölle (insbesondere Art. 40 ZK) anzuwenden ist. § 265 StPO steht einer Umstellung des Schuldspruchs nicht entgegen. Gegen diesen Schuldvorwurf
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hätte sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen können.
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b) Soweit der Tatrichter bei der Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen
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unter sechs Monaten für die tatmehrheitlich begangenen Fälle des Fahrens
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ohne Fahrerlaubnis nicht die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB erörtert
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hat, erweist sich dies im Hinblick auf die Vielzahl der Vorverurteilungen nach
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§ 21 StVG nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
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3. Die Abtrennung und die Teileinstellung des Verfahrens führen zum
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Wegfall der Gesamtstrafe. Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die entfallenen Einzelstrafen zunächst nur noch eine neue Gesamtstrafe bezüglich
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der rechtskräftigen Schuldsprüche zu bilden haben. Er darf ergänzende
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Feststellungen treffen, sofern diese nicht den bisherigen Feststellungen widersprechen.
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IV.
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Der Senat hat den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl
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entsprechend § 126 Abs. 3 StPO auf die Vorwürfe beschränkt, die im
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Schuldspruch rechtskräftig geworden sind. Hinsichtlich der abgetrennten
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Vorwürfe, die absehbar auf längere Zeit hin noch nicht entscheidungsreif
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werden, wäre der Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig
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im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO.
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Harms
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Häger
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Gerhardt
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Basdorf
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Raum
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