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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 268/05
vom
22. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Arnsberg vom 15. Februar 2005 wird
verworfen.
2.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von
1
den Vorwürfen freigesprochen, a) ca. Anfang September 2000 mit drei Mittätern
aus den Niederlanden 4 kg Haschisch und 1500 Ecstasytabletten unerlaubt
nach Deutschland eingeführt (Anklagevorwurf Nr. 1 [Fall 1]), b) im September
2000 2,5 kg "weißes Rauschgiftpulver" unerlaubt besessen (Anklagevorwurf
Nr. 2 [Fall 2]) und c) ca. im Oktober 2000 im Auftrag des gesondert verfolgten
W.
B.
mit einem Mittäter unerlaubt zwischen 20 und 25 kg Ha-
schisch aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt zu haben (Anklagevorwurf Nr. 3 [Fall 3]).
2
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen die
Freisprüche in den Fällen 1 und 3. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
3
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,
hat keinen Erfolg.
-4-
4
1. Die Verfahrensbeschwerden (Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines "ethnologisch/kulturanthropologischen" Gutachtens zum Aussageverhalten des Belastungszeugen Alexander S.
; Verwertung der in seinem
eigenen Verfahren gemachten Angaben dieses Zeugen) sind aus den in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. September 2005 genannten
Gründen jedenfalls unbegründet, so dass dahinstehen kann, ob die Rügen nicht
bereits unzulässig erhoben sind, weil weder der Beweisantrag vom 15. Februar
2005 (samt Anlage) vollständig noch das Schreiben des Instituts für Forensische Ethnologie K.
vom 1. April 2005 noch die Urteile des Amtsgerichts
Soest und des Landgerichts Arnsberg mitgeteilt werden.
5
2. Auch die Sachrügen, mit denen die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet wird (Rügen Nrn. 2 und 3 der Revisionsbegründung), haben
keinen Erfolg.
6
a) Der – nicht vorbestrafte – Angeklagte bestreitet, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts
beruhen die Anklagevorwürfe allein auf den Angaben des Zeugen S.
, der an
der Einfuhr der 4 kg Haschisch und 1500 Ecstasytabletten im September 2000
(Fall 1) beteiligt war und deswegen auch verurteilt wurde und der sein Wissen
zu Fall 3 von dem angeblichen Mittäter des Angeklagten haben will, der den
Tatvorwurf allerdings bestritten hat.
7
Das Landgericht glaubt den Angaben des Zeugen S.
nicht, weil nicht auszuschließen sei, dass S.
zu Fall 1
den Angeklagten zu Unrecht
belastet habe, um die Vergünstigung des § 31 BtMG zu erhalten, die Tatschilderung des Zeugen nur eine geringe Konstanz und erhebliche Widersprüche
aufweise, der Zeuge zu anderen Taten nachweislich in Teilbereichen die Un-
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wahrheit gesagt und er zu Nebengeschehen wechselnde Angaben gemacht
habe. Im Fall 3 hält die Strafkammer die Aussage des Zeugen S.
zur
Verurteilung des Angeklagten nicht für ausreichend, weil der Zeuge selbst eingeräumt habe, dass der angebliche Mittäter ihm gegenüber möglicherweise mit
der Tat nur "geprahlt" habe. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen
können, dass die Tat tatsächlich begangen wurde.
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b) Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
9
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann auf Grund der Sachrüge nur prüfen, ob dem Tatrichter hierbei
Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und Überzeugungsbildung 33). Wie der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, enthält das Urteil keine den
Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. Insbesondere hat das Landgericht
bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Zeugen S.
zu Recht erwogen, dass
sich dieser durch den Angeklagten möglicherweise zu Unrecht belastende Angaben nur die Strafmilderung nach § 31 BtMG "verdienen" wollte (vgl. BGHSt
48, 161, 168; BGH NStZ-RR 2003, 245; StV 2004, 578, 579). Da die Strafkammer alle wesentlichen den Angeklagten be- und entlastenden Umstände bedacht hat und in einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht,
besonders strenge Anforderungen an eine zur Verurteilung führende Beweiswürdigung zu stellen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13, 14, 15, 17, 23, 29), ist die freisprechende Entscheidung des
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Landgerichts vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen hinzunehmen, wenn
auch eine andere Würdigung möglich gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung eine eigene Beweiswürdigung vornimmt,
kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanović
Kuckein
Sost-Scheible