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626 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 95/03
vom
16. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 gemäß § 349
Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 5. Dezember 2001 wird verworfen.
Gründe:
Aufgrund der eingeholten dienstlichen Äußerungen steht fest, daß der
Angeklagte in der Hauptverhandlung anwesend war und wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Tolksdorf
Miebach
Becker
Winkler
Hubert