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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 71/10
vom
13. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. April
2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Oktober 2009 im Ausspruch über die
Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen
Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßi-
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gen Hehlerei in zwei Fällen und Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur
Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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Der Schuldspruch und die drei Einzelstrafaussprüche von jeweils sechs
Monaten Freiheitsstrafe weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten auf. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nach der formelhaften Vorbemerkung, dass die Kammer "alle relevanten Aspekte erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen" habe, unter Berücksichtigung des
"engen zeitlichen, räumlichen und auch situativen Zusammenhangs" die
Einsatzstrafe von sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und drei Monaten erhöht. Dabei hat die Strafkammer nicht bedacht, dass
die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn
zwischen gleichartigen Taten (hier: zwei Kfz-Zulassungen sowie eine Vermittlung jeweils unterschlagener Fahrzeuge im Oktober und November 2008) ein
- von ihr zu Recht angenommener - enger zeitlicher, sachlicher und situativer
Zusammenhang besteht (vgl. BGH StV 1988, 103; BGH, Beschl. vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08). Da die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, wäre jedenfalls eine eingehende Darlegung erforderlich gewesen, aus welchen Gründen der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB
vorgesehene Rahmen für die Gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft wurde (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7; BGH, Beschl. vom 13. November
2008 - 3 StR 485/08; Fischer, StGB 57. Aufl. § 54 Rdn. 11 m. w. N.).
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Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, denn sie sind rechtsfehlerfrei getroffen. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht
in Widerspruch stehen.
Becker
von Lienen
RiBGH Dr. Schäfer befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Sost-Scheible
Mayer