|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
3 StR 57/04
|
|
vom
|
|
11. März 2004
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen versuchter Nötigung u. a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2
|
|
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
|
|
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. September 2003, soweit es den Angeklagten D.
|
|
|
|
betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-
|
|
|
|
strafe aufgehoben.
|
|
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
|
|
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
|
|
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung (Einzelstrafe ein Jahr) und Verabredung zu einem schweren Raub (Einzelstrafe
|
|
drei Jahre) unter Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs und neun Monaten
|
|
aus dem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Oktober 2001 (16 Ls
|
|
15/01) und der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Euro aus dem Strafbefehl
|
|
des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. April 2002 (14 Cs 160/02) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen
|
|
gerichtete Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts
|
|
rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Gesamtfrei-
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
heitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
|
|
StPO.
|
|
Nicht bestehen bleiben kann die Gesamtfreiheitsstrafe. Da die der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. April 2002
|
|
(14 Cs 160/02) zugrunde liegende Tat (10. November 2001) zeitlich nach dem eine Zäsur bildenden - Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Oktober
|
|
2001 begangen wurde, durfte diese Strafe bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht berücksichtigt werden. Die Gesamtstrafe wird daher - unter
|
|
Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots - neu festzusetzen sein.
|
|
Tolksdorf
|
|
|
|
Miebach
|
|
Pfister
|
|
|
|
Winkler
|
|
Becker
|
|
|
|
|