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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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3 StR 53/02
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URTEIL
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vom
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23. Mai 2002
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in der Strafsache
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gegen
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,
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,
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an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Tolksdorf,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Rissing-van Saan,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Miebach,
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Winkler,
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von Lienen
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwältin
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2001 und ihre sofortigen
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Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten
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Urteils sowie gegen die Entscheidung über die Entschädigung
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des Angeklagten werden verworfen.
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Die Kosten der Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten durch
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diese entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Raubes und der tateinheitlich damit begangenen schweren Körperverletzung zum
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Nachteil des Zeugen S.
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freigesprochen.
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Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
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- vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision, mit der die Beweiswürdigung des Landgerichts aus sachlich-rechtlichen Erwägungen beanstandet
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wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht hat
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ausschließen können, daß der Zeuge S.
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dem Angeklagten am Vorabend
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des Tattages freiwillig zwei Schmuckstücke ausgehändigt hatte und der Angeklagte später in dem Streit mit S.
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um die Rückforderung der Schmuck-
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stücke von diesem mit einem Messer angegriffen wurde. Gegen diesen Angriff
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durfte sich der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts mit dem lebensbedrohlichen Messerstich verteidigen.
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1. Wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom
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5. März 2002 zutreffend ausgeführt hat, weist die dem Freispruch zugrunde
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liegende Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der geschädigte Zeuge S.
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hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, bei der poli-
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zeilichen Vernehmung im Krankenhaus "sauer" auf den Angeklagten gewesen
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zu sein und deshalb bei seiner Schilderung übertrieben und zum Teil gelogen
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zu haben. Insbesondere hat er in der Hauptverhandlung angegeben, es könne
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sein, daß er dem Angeklagten den Ring und die Halskette "im Suff" geschenkt
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habe. An den Tathergang im Zusammenhang mit dem Messerstich konnte der
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Zeuge sich nicht mehr erinnern, räumte aber einen Streit um die Rückgabe der
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Schmuckstücke ein. Das Landgericht hat deshalb die Einlassung des Angeklagten, der Zeuge S.
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habe im Rahmen eines heftigen verbalen Streits ein
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auf dem Küchentisch liegendes ca. 17 cm langes Küchenmesser ergriffen und
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sich gerade von seinem Stuhl in seine Richtung erhoben, so daß er angenommen habe, dieser werde ihn jeden Moment "abstechen", als nicht widerlegbar
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angesehen und ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einer Notwehrlage ausgegangen, zumal bei der polizeilichen Tatortaufnahme tatsächlich ein
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zweites Messer auf dem Küchentisch gefunden wurde. Angesichts der Tatsache, daß beide Kontrahenten - der Angeklagte und der Zeuge S.
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- bei
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dem Streit erheblich alkoholisiert waren, bedurfte es bei der Erörterung der
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Frage, ob der sofortige Stich in das Herz des Geschädigten die erforderliche
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Verteidigungshandlung war, nicht notwendig der ausdrücklichen Erwähnung,
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daß der Angeklagte während des sowjetischen Afghanistan-Krieges eine militärische Einzelkämpferausbildung erhalten hatte.
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2. Den nicht näher begründeten sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils und über
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die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft ist
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ebenfalls der Erfolg zu versagen.
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a) Das Landgericht hat bei seiner Kostenentscheidung die Ermessensvorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO nicht ausdrücklich geprüft. Diese
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Vorschrift kommt jedoch nicht zur Anwendung, weil schon ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Angeklagte hat sich weder selbst wahrheitswidrig belastet noch wesentliche entlastende Umstände verschwiegen und dadurch die
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Anklageerhebung verursacht. Der Angeklagte hat allerdings gegenüber einer
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Nachbarin und den am Tatort eingesetzten Polizeibeamten spontane Äußerungen über den Tathergang gemacht und dabei seine in der Hauptverhandlung
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vorgebrachte Notwehrlage verschwiegen; bei seinen förmlichen Vernehmungen
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hat er aber keine Angaben zur Sache gemacht.
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Der Senat kann offen lassen, ob ein schuldhaftes Verschweigen von
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entlastenden Umständen Erklärungen des Beschuldigten zur Sache voraussetzt, die dieser in einer förmlichen Vernehmung i. S. d. §§ 136, 163 a Abs. 1
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Satz 1 und 2 StPO abgegeben hat (so Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO
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25. Aufl. § 467 Rdn. 41 f.; vgl. auch Franke in KK-StPO 4. Aufl. § 467 Rdn. 8),
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oder ob auch Äußerungen in einer informatorischen Vernehmung oder schriftlichen Erklärung als Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 467
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Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO dienen können (so Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
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45. Aufl. § 467 Rdn. 8). Angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte in der
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Tatsituation betroffen und durch die Aussage des Geschädigten im Ermittlungsverfahren maßgeblich belastet worden war, scheidet das Verschweigen
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der später vorgebrachten Umstände als vorwerfbare Mitverursachung der An-
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klageerhebung aus. Ein rechtzeitiges Vorbringen der Notwehrlage hätte nichts
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an dem wesentlich auf den früheren, erst in der Hauptverhandlung widerrufenen Angaben des geschädigten Zeugen S.
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beruhenden dringenden Tat-
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verdacht des Raubes geändert. Auch hätte ein solches Vorbringen im Widerspruch zu den Bekundungen dieses Zeugen zu dem sich um die Rückgabe des
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Schmucks entwickelnden Streit gestanden.
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b) Aus diesen Gründen scheidet das Aussageverhalten des Angeklagten
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auch als Ursache für die Anordnung und Auf rechterhaltung der Untersuchungshaft aus. Die Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft kann
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deshalb weder nach § 5 Abs. 2 StrEG noch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG versagt werden.
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Tolksdorf
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Rissing-van Saan
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Winkler
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Miebach
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Richter am Bundesgerichtshof
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von Lienen ist infolge Urlaubs
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an der Unterschrift gehindert.
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Tolksdorf
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