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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 429/00
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vom
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12. Juli 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Erpressung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Dresden vom 30. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Zwar hat das Landgericht die erforderliche Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht ausdrücklich vorgenommen. Der Senat
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entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß
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der Annahme von Mittäterschaft eine rechtlich vertretbare Gesamtwürdigung aller Tatumstände zugrunde liegt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Miebach
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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