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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 649/10
vom
10. März 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat.
Es wird davon abgesehen den Beschwerdeführern die Kosten des
Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf die Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landgericht E.
als stellvertretenden Vorsitzenden durch das Präsidium kam es nicht
an. Dieser war bereits aufgrund der allgemeinen Geschäftsverteilung
für das Jahr 2010 als Vertreter für die Zeit der Urlaubsabwesenheit der
beiden Berufsrichterinnen der 8. Strafkammer und der Verhinderung
der Mitglieder der 3. Strafkammer und damit zugleich berufen, den Vorsitz in der am 16. Juni 2010 beginnenden Hauptverhandlung zu führen.
Fischer
Appl
Berger
Schmitt
Eschelbach