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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 198/18
2 AR 145/18
vom
21. November 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
hier: Gerichtsstandsbestimmung
Az.: 56 Ls 3331 Js 11136/16 Amtsgericht Hanau
3331 Js 11136/16 Staatsanwaltschaft Hanau
56 Ls 3351 Js 11136/16 (AG Hanau) Amtsgericht Aschaffenburg
ECLI:DE:BGH:2018:211118B2ARS198.18.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. November 2018 beschlossen:
Der
Abgabebeschluss
des
Amtsgerichts
– Jugendschöffen-
gericht – Hanau vom 29. März 2018 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.
Gründe:
1
Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Hanau ist weiterhin für die
Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie
zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts hier nicht der Fall.
Franke
Appl
Grube
Zeng
Schmidt