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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 52/15
vom
23. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Nebenklägerin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Nebenklägerin wendet sich gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai
2015, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz abgelehnt worden ist. Mit
Beschluss vom gleichen Tag hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Oktober 2014 nach § 349
Abs. 2 StPO verworfen. Die Nebenklägerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antrag abgelehnt worden sei, ohne dass ihr Gelegenheit
gegeben worden wäre, Nachfragen zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten. Diesbezüglich nehme sie auf ihre
Darlegungen in der ersten Instanz Bezug, es habe sich nichts geändert. Ihr sei
deswegen nunmehr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2
Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung
der Entscheidung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht.
3
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren
(§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder
Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann
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zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung
ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IV b ZB 73/82, NJW
1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Senats aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln.
Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises
des Senats auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden
Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht
über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein
vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83, NJW 1985, 921; vom
30. September 1981 - IV b ZR 694/80, NJW 1982, 446; BGH, Beschluss vom
13. März 2014 - 4 StR 57/14).
4
Im Übrigen kam schon allein deswegen keine Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur
vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden,
-4-
wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen
kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 5, 7 mwN). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
Raum
Rothfuß
Cirener
Jäger
Mosbacher