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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 575/12
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vom
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9. Januar 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer Vergewaltigung
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Konstanz vom 25. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Hang und zur Gefahrenprognose rechtsfehlerfrei auf die umfassend ausgewertete
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bisherige Delinquenz des Angeklagten und deren weiter bestehende Bedingungsfaktoren gestützt; an zulässiges Verteidigungsverhalten hat sie hingegen nicht angeknüpft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 1 StR 64/12). Die in den Urteilsgründen dargestellten Ausführungen des Sachverständigen zu einer Tendenz des Angeklagten zum Bagatellisieren, Leugnen, dem
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-3-
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Vorschieben einer Gedächtnislücke und der fehlenden Bereitschaft, sich mit den Folgen seiner Taten auseinanderzusetzen,
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betreffen den Umgang mit früheren Taten, wie durch den Bezug
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auf die Vordelinquenz deutlich wird.
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Nack
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Rothfuß
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Cirener
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Graf
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Radtke
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