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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 309/02
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vom
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28. August 2002
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in der Strafsache
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2002 beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Mai 2002 im Strafausspruch mit den
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Feststellungen aufgehoben.
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Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
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neun Monaten verurteilt.
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Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des
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Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO); die Jugendkammer hat § 31 Nr. 1 BtMG nicht
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geprüft, obwohl hierzu Anlaß bestand:
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Der Angeklagte hat, in der Hauptverhandlung ebenso wie schon im Ermittlungsverfahren, angegeben, er habe das von ihm weiter verkaufte Rauschgift von seinem Landsmann
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H.
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bezogen.
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Die Jugendkammer beschränkt sich auf die Feststellung H.
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sei
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möglicherweise der Lieferant, er sei allerdings seit August 1998 unbekannten
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Aufenthalts. Im Rahmen der Strafzumessung ist § 31 Nr. 1 BtMG nicht angesprochen. Offenbar ist die Jugendkammer der Auffassung, diese Bestimmung
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sei schon deshalb unanwendbar, weil H.
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gegenwärtig unbekannten Auf-
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enthalts ist, so daß es nicht darauf ankommt, ob die ihn betreffenden Angaben
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des Angeklagten richtig oder falsch sind. Dieses hält rechtlicher Prüfung nicht
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stand:
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1. § 31 Nr. 1 BtMG verlangt einen Aufklärungserfolg (zur kriminalpolitischen Bedeutung vgl. auch BGH NJW 2002, 908). Hierfür reicht die Begründung eines Verdachts und die damit verbundene Schaffung einer Aufklärungsmöglichkeit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß die Strafverfolgungsbehörden auf Grund der Angaben des Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse zu
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Tatgenossen und deren Tatbeiträgen gewonnen haben. Bei der Prüfung, ob
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ein Aufklärungserfolg in diesem Sinne vorliegt, ist der Tatrichter weder gehalten, selbst den Angaben des Angeklagten nachzugehen, noch braucht er abzuwarten, bis andere Stellen entsprechende Ermittlungen durchgeführt haben.
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Für die Frage, ob ein Aufklärungserfolg vorliegt, kommt es vielmehr entscheidend auf die Überzeugung des Tatrichters in der Hauptverhandlung an (vgl.
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BGH StV 1994, 544 m.w.N.). Der Zweifelssatz ist dabei allerdings nicht anzuwenden (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; Franke/Wienroeder BtMG 2.
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Aufl. § 31 Rdn. 8; Körner BtMG 5. Aufl. § 31 Rdn. 58). Der Tatrichter ist jedoch
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rechtlich nicht gehindert, einen Aufklärungserfolg auch dann zu bejahen, wenn
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es für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten keine weiteren Beweismittel gibt (vgl. Franke/Wienroeder aaO Rdn. 7). Liegen daher Angaben des Angeklagten vor, die - möglicherweise - Grundlage der Annahme eines Aufklärungserfolgs sein können, so ist deren Bewertung nachvollziehbar darzulegen,
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um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Aufklärungserfolg
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zutreffend angenommen oder abgelehnt wurde (vgl. BGH StV 1994, 544; G.
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Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 985 m.w.N.).
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2. Die von der Jugendkammer nicht vorgenommene nähere Bewertung
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der Angaben des Angeklagten zu seinem Lieferanten ist auch nicht deshalb
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entbehrlich, weil H.
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gegenwärtig unbekannten Aufenthalts ist. Es steht der
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Anwendbarkeit von § 31 Nr. 1 BtMG nicht entgegen, wenn der durch die Angaben des Angeklagten - zur Überzeugung des Tatrichters der Sache nach zutreffend - Belastete bisher noch nicht ergriffen werden konnte (BGH StV 1994,
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544 m.w.N.).
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3. Über den Strafausspruch muß nach alledem neu befunden werden.
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Der Senat weist darauf hin, daß bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges im
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Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung
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abzustellen ist (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21 m.w.N.).
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Nack
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Wahl
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Schluckebier
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Boetticher
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Kolz
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