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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 269/00
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vom
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12. Juli 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum Betrug
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Nürnberg-Fürth vom 15. November 1999 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Vorstellungen des Angeklagten über die von der Mitangeklagten S.
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als Betrug begangenen Haupttat genügen den Erfordernissen, die an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes zu stellen sind. Das Landgericht geht
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zu Recht davon aus, daß Beihilfe schon begehen kann, wer dem
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Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich überläßt und damit
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bewußt das Risiko erhöht, daß eine durch den Einsatz gerade
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dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (vgl.
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BGHSt 42, 135, 137). Der Angeklagte wußte, daß eine durch
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Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erfolgen und
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die Zurverfügungstellung des Kontos seiner Ehefrau sowie das
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Sichbereiterklären, das Geld abzuheben, hierfür entscheidende
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Tatmittel sein sollten. Durch die Bezifferung des zu erwartenden
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Geldbetrages auf 502.000 DM war sogar der Umfang des angestrebten Vermögensvorteils einerseits und des zu besorgenden
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Schadens andererseits deutlich festgelegt. Es war weder erforderlich, daß der Angeklagte genaue Kenntnis von der Person des
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Täters und dem konkreten Tatopfer hatte, noch mußte er wissen,
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-3-
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auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen
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würde.
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Schäfer
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Maul
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Boetticher
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Nack
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Kolz
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