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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ZB 7/05
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vom
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20. Dezember 2005
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in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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BGHR:
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ja
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BGHZ:
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nein
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Nachschlagewerk: ja
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ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2
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Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des
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(ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.
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BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05 - Kammergericht
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LG Berlin
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
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Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
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Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
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am 20. Dezember 2005
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
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6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2005 aufgehoben.
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Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2004
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dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin Zinsen in Höhe
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von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.190,-- € nicht
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erst seit dem 9. Dezember 2004, sondern seit dem 28. Oktober
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2003 zu erstatten hat.
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Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
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Gründe:
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Das Landgericht hat der Klägerin 6 % und der Beklagten 94 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf den Festsetzungsantrag der Klägerin hat
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das Landgericht ausgesprochen, dass die der Klägerin zu erstattenden Kosten
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seit dem 28. Oktober 2003 zu verzinsen sind. Nachdem die Klägerin die Klage
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teilweise zurückgenommen und die Beklagte sodann die Berufung zurückge-
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nommen hat, hat das Kammergericht der Klägerin 12 % und der Beklagten
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88 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss
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vom 30. Dezember 2004 hat das Landgericht ausgesprochen, dass die der Klägerin zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten seit dem 9. Dezember 2004 zu
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verzinsen sind. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
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die Klägerin ihren Antrag weiter, Zinsen auf die zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten seit dem Eingang des ursprünglichen Festsetzungsantrags festzusetzen.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
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Entscheidung und zur antragsgemäßen Festsetzung.
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Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die
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festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des
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§ 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über
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dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen
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sind. Entgegen der u.a. von den Oberlandesgerichten Köln (RPfl. 1986, 237)
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und Düsseldorf (OLGRep. 1997, 12) geteilten Auffassung des Beschwerdegerichts ist auch bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach
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der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang
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des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (so auch OLG
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Stuttgart, Justiz 1977, 460; OLG Hamburg, JurBüro 1983, 1718; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 426; OLG Bamberg, JurBüro 1998, 32; OLG Koblenz, RPfl.
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1999, 351; Schleswig-Holsteinisches OLG, NJW-RR 2000, 70; OLG Naumburg,
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OLG-NL 2002, 288).
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Die Meinung des Beschwerdegerichts beruht auf der Erwägung, dass die
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auflösend bedingte Vollstreckbarkeit eines Urteils durch ein dieses ersetzendes
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anderes Urteil gegenstandslos werde. Damit werde auch ein auf der geänderten Kostenentscheidung beruhender Kostenfestsetzungsbeschluss gegenstandslos, und gleiches müsse für einen Kostenfestsetzungsantrag gelten, auf
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dem die gegenstandslos gewordene Kostenfestsetzung beruht habe.
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Erkennt jedoch das Berufungsgericht auf eine andere Kostenquote als
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das erstinstanzliche Gericht, ist darin regelmäßig keine Aufhebung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu sehen. Vielmehr wird die Kostenentscheidung - wie die Sachentscheidung - nur insoweit abgeändert, als sie inhaltlich von der Vorentscheidung abweicht (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 104
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Rdn. 12). Wenn daher wie im Streitfall der Beklagte nach dem erstinstanzlichen
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Urteil 94 %, nach dem Berufungsurteil aber nurmehr 88 % der Kosten zu tragen
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hat, wird damit der Sache nach die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit
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geändert, als 6 % der erstinstanzlichen Kosten dem Kläger statt dem Beklagten
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auferlegt werden. Es dient lediglich der Vereinfachung und der Klarheit, wenn
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Bestätigung und Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Berufungsurteil zu einer neuen Kostenquote zusammengefasst werden.
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Zurecht ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch darauf hingewiesen, dass es zu Wertungswidersprüchen führen muss, wenn - was auch das
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Beschwerdegericht nicht in Zweifel zieht - bei einer vollständigen Zurückweisung des Rechtsmittels die für die erste Instanz zu erstattenden Kosten weiterhin seit dem Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen sind, hingegen
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jede noch so geringfügige Verschiebung der Kostenquoten zu einem späteren
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Einsetzen der Verzinsung führen würde. Für den Kostengläubiger könnte dies
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- insbesondere bei einem langdauernden Rechtsmittelverfahren - zur Folge haben, dass er sich bei einem Erfolg seines Rechtsmittels, das nur zu einer unwesentlich höheren Kostenquote zu seinen Gunsten führt, kostenmäßig im Ergebnis schlechter steht als bei einem Misserfolg, weil der zusätzlich zu erstattende
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Kostenbetrag geringer als der erlittene Zinsverlust ist. Sachgründe, die zur Hin-
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nahme eines solchen sinnwidrigen Ergebnisses zwängen, sind nicht zu erkennen.
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Melullis
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Scharen
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Meier-Beck
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Mühlens
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Kirchhoff
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 30.12.2004 - 32 O 182/03 KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 W 7/05 -
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