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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 32/10
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vom
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20. Januar 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
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Möhring
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am 20. Januar 2011
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
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des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Der Streitwert wird auf 812.940,53 € festgesetzt.
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Gründe:
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Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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1. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen
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nicht vor.
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a) Den als übergangen gerügten Vortrag des Klägers, wonach das Gesellschafterdarlehen über 15 Millionen Euro nicht insgesamt im April 2003, sondern in mehreren Teilbeträgen bis zum 6. Juni 2003 an die Schuldnerin ausbezahlt worden ist, hat das Berufungsgericht ausweislich des Tatbestands des
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angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. In den Entscheidungsgründen
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hat es das Berufungsgericht im Blick auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit
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ausdrücklich als unerheblich erachtet, dass das Darlehen nicht in einem Betrag,
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sondern nach Anforderung der Schuldnerin in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt wurde.
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Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG ge-
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nügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinander setzt, die sie selbst
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für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der
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von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschl. v.
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21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). Davon abgesehen ist
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ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung ein sofort abrufbarer
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Kredit - wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorlag - bei
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der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Zahlungsmittel zu berücksichtigen (Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 17 Rn. 9; Jaeger/Müller, InsO § 17 Rn. 16;
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HmbKomm-InsO/Schröder 3. Aufl. § 17 Rn. 14).
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b) Der Vortrag des Klägers, wonach die Schuldnerin ab März 2003 in
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erheblichem Maße Lieferanten- und Dienstleistungsforderungen nicht beglichen
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habe, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht
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entscheidungserheblich. Dieses hat mit Hilfe der erstellten Liquiditätsbilanz eine
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Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgeschlossen. Angesichts dieser Feststellungen sind etwaige Indizien, die - wie Zahlungsrückstände gegenüber besonders bedeutsamen Gläubigern - den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit
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nahe legen können, ohne Bedeutung.
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c) Der Kläger kann mit seiner Rüge, nach dem Inhalt seines Sachvor-
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trags habe der Schuldnerin keine offene Kreditlinie von 7.899.000 € gegenüber
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der B.
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zugestanden, nicht gehört werden. Das Berufungsge-
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richt hat das Vorbringen des Klägers ersichtlich zur Kenntnis genommen, ist
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aber ohne Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zu einer abweichenden tatsächlichen Würdigung gelangt. Soweit in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht außerdem tatbestandliche Feststellungen (§ 314 ZPO) zugrunde
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gelegt werden, können sie nur mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, aber
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nicht mit einer Revisionsrüge angegriffen werden (BGH, Urt. v. 10. Dezember
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2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).
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d) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, das Berufungsgericht habe die
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Klage nicht unter dem Gesichtspunkt des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO geprüft. Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen war Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Mangels
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eines Tatbestandsberichtigungsantrages sind auch diese Feststellungen bindend (BGH, aaO).
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2. Vergeblich rügt die Beschwerde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG,
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soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Schuldnerin über das
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Gesellschafterdarlehen von 15 Millionen Euro frei verfügen durfte.
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Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler
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genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung
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unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher
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der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die
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Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96,
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189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB
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59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das
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Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung
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nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f;
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96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4 m.w.N.).
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3. Soweit das Berufungsgericht eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin
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im Blick auf die gegen ihre Gesellschafterin gegebene Darlehensforderung abgelehnt hat, ist eine Divergenz (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben.
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Hier fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung, inwieweit die angeblich
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divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus einer
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Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182, 186). Ob eine Zahlungsunfähigkeit besteht, ist in Übereinstimmung mit der Verfahrensweise des Berufungsgerichts auch im Anfechtungsprozess vornehmlich mit Hilfe einer Liquiditätsbilanz festzustellen (vgl.
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BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass Berufungsgericht bereits wegen des der
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Schuldnerin von ihrer Gesellschafterin eingeräumten Kredits eine Zahlungsun-
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fähigkeit abgelehnt hat, weil sofort abrufbare Kredite den verfügbaren Zahlungsmitteln des Schuldners zuzurechnen sind (Uhlenbruck, aaO; Jaeger/
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Müller, aaO; HmbKomm-InsO/Schröder, aaO).
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Kayser
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Raebel
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Grupp
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Gehrlein
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG
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Bremen, Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 O 1837/05 -
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OLG Bremen, Entscheidung vom 25.01.2010 - 3 U 43/08 -
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