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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 115/15
vom
25. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZR115.15.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die
Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 10. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. März 2015
wird auf 16.700 Euro festgesetzt.
Gründe:
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I. Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer. Die Beklagte betrieb unter der Internetadresse "www.
nen Telemediendienst, über den sie Hörbücher und e.
.de" ei-
zum Download an-
bot. Der Kläger wendet sich gegen zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klauseln sowie gegen eine Bestimmung aus
den Regelungen der Beklagten zu Datenschutz und Sicherheit. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich einer Klausel stattgegeben
und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert
des Berufungsverfahrens auf 16.700 Euro festgesetzt. Die Berufung des Klägers hat es durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hier-
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gegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der
er nach Zulassung der Revision seine abgewiesenen Klageanträge weiterverfolgen möchte.
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Die Beklagte beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen.
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II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden
Beschwer beträgt 16.700 Euro und übersteigt damit nicht den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Wert gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.
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1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des
Urteils (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12,
ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11
Rn. 3, juris; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14 Rn. 4, juris). Der Kläger
will sich mit der Revision dagegen wenden, dass seine Klage in Bezug auf zwei
von der Beklagten verwendete Klauseln abgewiesen worden ist. Der Wert der
Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer entsprechenden Verurteilung und entspricht damit dem Streitwert.
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2. Ist der Streitwert vom Landgericht und vom Berufungsgericht entsprechend den Angaben des Klägers festgesetzt worden und hat der Kläger die
Festsetzung nicht beanstandet, kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung
gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11
Rn. 1; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris; Beschluss vom
10. Mai 2012 - I ZR 160/11, GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4). Insbesondere ist es
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dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm
gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO
zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09,
NJW 2010, 681 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12
Rn. 3, juris; BGH, GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4). Dies gilt vor allem dann, wenn
die Partei im Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz sogar ausdrücklich die
Festsetzung eines niedrigeren Wertes angeregt hat (vgl. BGH, Beschluss vom
5. März 2015 - I ZR 161/14 Rn. 5, juris).
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3. Nach diesen Grundsätzen ist es dem Kläger verwehrt, sich im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren darauf zu berufen, der Wert seiner Beschwer liege über der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
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Der Kläger selbst hat in der Klageschrift das Interesse der Verbraucher
an der begehrten Unterlassung mit lediglich 2.500 Euro pro angegriffener Klausel bemessen. Nachdem das Landgericht den Streitwert abweichend von den
Angaben des Klägers für jede angegriffene Klausel auf 25.000 Euro festgesetzt
hatte, hat sich der Kläger gegen diese Erhöhung mit einer Streitwertbeschwerde gewandt und geltend gemacht, es komme allenfalls eine maßvolle Erhöhung
des Streitwerts auf 6.250 Euro pro Klausel in Betracht. Das Berufungsgericht
hat den Streitwert auf die Streitwertbeschwerde des Klägers sodann für drei
Klauseln auf insgesamt 25.000 Euro festgesetzt. Bei seinem Beschluss gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO, mit dem es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Landgerichts zurückgewiesen hat, hat das Berufungsgericht den Streitwert für
die zwei im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Klauseln mit jeweils 8.350 Euro bemessen und den Streitwert insgesamt auf "bis zu
19.000 Euro" festgesetzt. Diese bereits oberhalb des vom Kläger in den Tatsacheninstanzen vertretenen Wertangaben liegende Festsetzung kann der Kläger
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im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht mehr korrigieren,
um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Dies gilt umso
mehr, als er nunmehr die besondere wirtschaftliche Bedeutung der Klauseln
geltend macht, obwohl er im Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Berufungsgericht durchgehend die Auffassung vertreten hat, der wirtschaftlichen
Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, komme bei der
Bemessung der Beschwer keine Bedeutung zu; maßgebend sei allein das Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln.
Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06 Rn. 2 f., juris).
Büscher
Schaffert
Schwonke
Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2011 - 312 O 414/10 OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2015 - 10 U 5/11 -