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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 32/03
vom
18. März 2004
in der Landwirtschaftssache
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der
der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
37.017,53 €.
Gründe:
I.
A.
von B.
N.
Band
(Erblasser) war Alleineigentümer des im Grundbuch
Blatt
eingetragenen Hofes. Er verstarb am 5. Februar
1999 kinderlos und ohne eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben. Die Beteiligten sind sein Neffe und seine Nichte.
Mit Vertrag vom 23. September 1982 verpachtete der Erblasser
9,6102 ha Acker- und Grünland seines 11,4003 ha großes Hofes unter Ausschluß der Hof- und Freifläche sowie von Waldflächen befristet bis zum
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30. September 1991 an den Ehemann der Antragsgegnerin. Nach Ablauf der
Pachtzeit bewirtschafteten die Antragsgegnerin und ihr Ehemann gemeinsam
die Ländereien des Erblassers bis zu seinem Tod.
Das Landwirtschaftsgericht stellte am 24. Januar 2000 der Antragsgegnerin ein Hoffolgezeugnis aus, wonach sie Hoferbin geworden sei. Im Februar
2002 wurde zugunsten des Antragstellers ein Widerspruch gegen die Eigentümereintragung der Antragsgegnerin in das Grundbuch eingetragen.
Der Antragsteller hat beantragt, das der Antragsgegnerin erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen sowie festzustellen, daß er Hofeigentümer geworden
sei, und ein neues Hoffolgezeugnis auszustellen, welches ihn als Hofeigentümer ausweise. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller die Durchsetzung seiner Anträge weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die
Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ
89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
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1. Der Antragsteller meint zunächst, das Beschwerdegericht sei von der
Senatsentscheidung vom 26. November 1952 (BGHZ 8, 109 ff.) abgewichen,
indem es den Umstand, daß die Antragsgegnerin das zu dem Hof gehörende
Wohnhaus nicht bewohnt hat, als unschädlich für die formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO angesehen hat. Das ist jedoch
nicht richtig. Zum einen verkennt der Antragsteller, daß es in der Vergleichsentscheidung nicht - wie hier - um die Anforderungen an eine formlose Hoferbenbestimmung, sondern um die Frage geht, welche Voraussetzungen vorliegen
müssen, damit ein Gartenbaubetrieb als Hof im Sinne der Höfeordnung angesehen werden kann. Dazu hat der Senat entschieden, daß eine wirtschaftliche
Einheit erforderlich ist, die eine Hofstelle, also eine mit Wirtschaftsgebäuden
bebaute Fläche, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt, haben muß (BGHZ 8,
109, 115). Darüber, ob der formlos eingesetzte Hoferbe den Hof von einer solchen Hofstelle aus bewirtschaften muß, verhält sich die Entscheidung nicht.
Demgemäß hat das Beschwerdegericht insoweit auch keinen abweichenden
Rechtssatz aufgestellt. Zum anderen übersieht der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß von dem in der Senatsentscheidung vom 4. Juli 1979 (BLw 9/79, RdL 1980, 108, 110) enthaltenen
Rechtssatz ausgeht, daß der potentielle Erbe Haus und Hof insgesamt genutzt
haben muß, um als formlos eingesetzter Hoferbe gelten zu können. Lediglich
für die hier von dem Beschwerdegericht angenommenen besonderen Verhältnisse weicht es davon ab. Damit hat es jedoch keinen dem genannten Rechtssatz entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Eine Abweichung
im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG - auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 18. November 1983 (AgrarR 1984, 133) - liegt somit
nicht vor.
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2. Weiter meint der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht auch von
der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Januar 1985
(RdL 2003, 216 ff.) abgewichen sei. Insoweit zeigt er jedoch schon keinen in
der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatz auf, der von einem in
der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält er
lediglich die Auffassung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft, daß der hier zu
beurteilende Sachverhalt mit dem dort entschiedenen nicht vergleichbar sei.
Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht
gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist
für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein
solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni
1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
3. Aus demselben Grund ist es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unerheblich, ob das Beschwerdegericht gegen die Grundsätze zu den Anforderungen an eine ausreichende Begründung seiner Entscheidung im Sinne
von § 21 Abs. 1 LwVG verstoßen hat, die in den in der Rechtsbeschwerdebegründung näher bezeichneten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Köln enthalten sind.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Lemke