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5 StR 53/01
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 25. April 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2000
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ist gegenstandslos.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
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vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen und einen
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Geldbetrag in Höhe von 175.000 DM für verfallen erklärt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat letztlich
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keinen Erfolg.
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1. Das Rechtsmittel ist allerdings zulässig. Die mit Schriftsatz des
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Verteidigers vom 8. Juni 2000 erklärte Rücknahme der Revision ist unwirksam. Dem Schreiben ging folgendes Geschehen voraus:
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Im Mai 2000, kurz vor dem Ende der 110 Verhandlungstage währenden Hauptverhandlung haben – ausweislich der dienstlichen Stellung-
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nahme des Vorsitzenden – die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer
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mit den beiden Verteidigern und dem Angeklagten ein Rechtsgespräch geführt, in dem der weitere Verfahrensablauf erörtert wurde. Dem Angeklagten
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ging es darum, keine höhere Freiheitsstrafe als zehn Jahre und sechs Monate zu erhalten, dies auch unter Berücksichtigung des möglichen Widerrufs
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der Strafaussetzung einer – nicht gesamtstrafenfähigen – Freiheitsstrafe von
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zwei Jahren, zu der er Anfang 1996 vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin
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verurteilt worden war. Die diese Verurteilung betreffende Bewährungszeit
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war zwar schon seit mehr als einem Jahr abgelaufen, die Strafe aber noch
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nicht erlassen.
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Der Vorsitzende wies darauf hin, daß ein Widerruf der Strafaussetzung wegen des Ablaufs der Jahresfrist nach § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB
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rechtlich nicht mehr möglich sei. Der Angeklagte zeigte sich nach dem Gespräch teilgeständig und wurde ein oder zwei Verhandlungstage später, wie
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dargestellt, verurteilt. Der Angeklagte legte dann zwar gegen das Urteil noch
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Revision ein, nahm diese aber mit Schreiben vom 8. Juni 2000 umgehend
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zurück, nachdem ihm auf Anfrage seitens des Gerichts mitgeteilt worden
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war, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten habe. Alsbald
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erhielt er dann ein Schreiben der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, mit dem ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu einem Antrag der
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Staatsanwaltschaft, die Aussetzung der früher verhängten Freiheitsstrafe
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von zwei Jahren zu widerrufen, Stellung zu nehmen. Der Angeklagte, der
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aufgrund des Hinweises des Vorsitzenden mit einem (möglichen) Widerruf
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dieser Strafaussetzung nicht mehr gerechnet hatte, erklärte – wie später
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auch seine Verteidiger – gegenüber der erkennenden Strafkammer, daß die
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Revision – ungeachtet der zwischenzeitlichen Rücknahmeerklärung – aufrecht erhalten bleiben solle.
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Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht
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als Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl.
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BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 – Rechtsmittelverzicht 1,
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4, 8, 12, 15, 17). Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie
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durch Drohung, durch Täuschung oder auch nur – wie hier – durch eine versehentlich unrichtige richterliche Auskunft veranlaßt wurde (vgl. BGHSt 45,
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51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 – Rechtsmittelverzicht 14; BGH,
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Beschluß vom 10. Januar 2001 – 2 StR 500/00 – zur Veröffentlichung in
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BGHSt vorgesehen).
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Die Auskunft des Vorsitzenden, wegen des Ablaufs der Jahresfrist
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nach § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB sei ein Widerruf der früher gewährten Strafaussetzung nicht mehr möglich, war unzutreffend. Er hat, wie im übrigen
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auch die Verteidiger des Angeklagten, offenkundig übersehen, daß die Vorschrift nur dem Widerruf eines Straferlasses nach § 56g Abs. 1 StGB zeitliche Schranken setzt, hingegen bei einem Widerruf der Strafaussetzung
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nach § 56f Abs. 1 StGB keine Anwendung findet. Letzterer ist zwar nicht
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zeitlich unbegrenzt möglich; maßgeblich sind jedoch allein die Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere der Umstand, ob ein Verurteilter darauf vertrauen durfte, daß die Strafaussetzung nicht mehr widerrufen werden
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würde (vgl. nur Gribbohm in LK 11. Aufl. § 56f Rdn. 47 m.w.N.). Hiernach
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war ein Widerruf der dem Angeklagten früher gewährten Strafaussetzung
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vorliegend jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
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Die unrichtige Auskunft des Vorsitzenden war für das weitere Prozeßverhalten des Angeklagten auch ursächlich. Der Angeklagte hat zwar
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gegen das Urteil zunächst Revision eingelegt. Doch diente diese, wie die im
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selben Schriftsatz enthaltene Anfrage, ob auch die Staatsanwaltschaft
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Rechtsmittel eingelegt habe, zeigt, ersichtlich allein dem Zweck, im Falle der
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Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft selbst nicht mit “leeren Händen
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dazustehen”. Nachdem ihm seitens des Gerichts mitgeteilt worden war, daß
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die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten habe, nahm der Angeklagte sein Rechtsmittel – auf die Auskunft des Vorsitzenden weiter vertrau-
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end – umgehend zurück. Erst als in der Folgezeit die Strafvollstreckungskammer ihn auf die Möglichkeit hinwies, daß ein Widerruf der Strafaussetzung sehr wohl noch in Betracht komme, erkannte der Angeklagte seinen
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Irrtum und erklärte sinngemäß, unverzüglich und letztlich mit Erfolg den W iderruf seiner Revisionsrücknahme.
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2. Die hiernach zulässige Revision ist jedoch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund
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der nicht näher ausgeführten Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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|
Harms
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Häger
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Raum
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Brause
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Basdorf
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