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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 348/17
vom
25. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:250418B4STR348.17.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. April 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen II.4. und 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
und
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen (besonders) schweren Raubes, Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, darunter in
einem Fall tateinheitlich mit Nötigung, wegen Nötigung, Urkundenfälschung in
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Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen
Besitzes und Abgabe von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Maßregelentscheidung
nach den §§ 69, 69a StGB getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen
Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Die Verurteilung des Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangenen Raubes bzw. schweren Raubes in den Fällen II.4. und 5. der Urteilsgründe
hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
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1. Nach den Feststellungen fand sich der Angeklagte mit der von der
Geschädigten ausgehenden Beendigung der gemeinsamen Beziehung nicht
ab. Er stellte der Geschädigten in vielfältiger Weise nach, wobei er mehrfach
gewaltsam in ihre Wohnung eindrang, der Geschädigten ihr Smartphone wegnahm und es gegen ihren Willen auf neue Nachrichten hin kontrollierte.
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Am Abend des 1. Mai 2016 gelangte der Angeklagte erneut gegen den
Willen der Geschädigten in ihre Wohnung. Als die Geschädigte versuchte, aus
der Wohnung zu fliehen, verschloss der Angeklagte von innen die Tür, um sie
im Wohnungsinneren festzuhalten. Der um Hilfe rufenden Geschädigten hielt er
den Mund zu und schlug und trat in der Absicht auf sie ein, sie zu verletzen und
ihr Schmerzen zuzufügen. Sodann ging er in das Schlafzimmer und holte das
dort liegende Smartphone der Geschädigten. Als die Geschädigte ihm das Telefon wegnahm, entriss er es ihr gewaltsam. Außerdem biss er die Geschädigte
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in den Oberarm und schlug oder trat sie erneut, um sie zu demütigen. Gegen
22.00 Uhr verließ der Angeklagte die Wohnung, wobei er das Smartphone der
Geschädigten und die Telefonschnur zum Festnetzanschluss mitnahm, um eine
anderweitige Kontaktaufnahme insbesondere mit der Mutter der Geschädigten
zu verhindern. Er beabsichtigte, die beiden Gegenstände für sich zu behalten.
Zu einem späteren Zeitpunkt gab er sie an die Geschädigte zurück (Tat II.4. der
Urteilsgründe).
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Am 16. Mai 2016 verschaffte sich der Angeklagte wiederum eigenmächtig Zutritt zur Wohnung der Geschädigten und brachte sie unter Bedrohung mit
einer an die Schläfe der Geschädigten gehaltenen ungeladenen Schreckschusspistole dazu, ein gerade geführtes Telefongespräch abrupt zu beenden
und die Frage des Angeklagten nach dem Fortbestand ihrer Beziehung zu bejahen. Anschließend verstaute der zunächst zufriedengestellte Angeklagte die
Schreckschusspistole in einer mitgebrachten Reisetasche. Als wenig später das
Mobiltelefon der Geschädigten klingelte und sie das Gespräch entgegennehmen wollte, geriet der Angeklagte erneut in Wut. Er nahm der Geschädigten
gewaltsam das Smartphone aus der Hand und riss das Kabel der WLAN-Box
aus der Wand. Dabei äußerte er, dass ihm jetzt alles egal sei und er mit der
Pistole schießen werde, wenn jemand hereinkäme. Anschließend verließ er die
Wohnung und nahm das Smartphone und die WLAN-Box mit, um diese Gegenstände für sich zu behalten (Tat II.5. der Urteilsgründe).
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2. Die Feststellungen belegen – vor dem Hintergrund der besonderen
Gegebenheiten des Falles – nicht hinreichend, dass der Angeklagte bei der
Wegnahme der jeweiligen Gegenstände mit der nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht handelte.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober
2017 insoweit ausgeführt:
„Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der
Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers
oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für
sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten ‚einverleiben‘ oder
zuführen will (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 184/61 = BGHSt
16, 190 [192] = NJW 1961, 2122; Beschluss vom 5. März 1971 – 3 StR
231/69 = BGHSt 24, 115 [119] = NJW 1971, 900; Urteil vom 27. Januar
2011 – 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699 [701]). An dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens
oder den des Vermögens eines Dritten zu mehren, fehlt es dagegen,
wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie
‚zu zerstören‘, ‚zu vernichten‘, ‚preiszugeben‘, ‚wegzuwerfen‘, ‚beiseite zu
schaffen‘, ‚zu beschädigen‘, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer
Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1984 – 3 StR
367/84 = NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 = NStZ
2011, 699, 701 – jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015
– 3 StR 48/15 (NStZ-RR 2015, 371); vom 9. Juni 2015 – 3 StR 146/15.
Nach diesen Maßstäben ist die Zugeignungsabsicht des Angeklagten bei
den Taten 4. und 5. nicht belegt. Zwar stellt das Landgericht fest, dass
der Angeklagte jeweils beabsichtigte, die Gegenstände ‚für sich zu behalten‘ (UA S. 8, 9). Im Rahmen der Strafzumessung führt das Landgericht
jedoch aus, dass es dem Angeklagten in beiden Fällen nicht in erster
Linie auf die Aneignung der Geräte ankam. Bei der Tat 4. ging es ihm
namentlich um die ‚Kontrolle über die Kontaktaufnahme‘ bei der Geschädigten (UA S. 25). Ähnlich wird im Fall 5. ausgeführt, dass ‚der Angeklagte auch hier nicht in erster Linie die Entwendung des Telefons und der
WLAN-Box bezweckt hatte, sondern die telefonische Kontaktaufnahme
der Geschädigten verhindern wollte‘ (UA S. 26).
Den Feststellungen ist nicht hinreichend zu entnehmen, was weiter mit
dem Handy geschehen sollte und ob der Angeklagte eventuell erst spä-
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ter über den Verbleib der Gegenstände entscheiden wollte. Zwar kann
die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (BGH, Urteil vom
25. Oktober 1968 – 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307). Doch ergeben die
Feststellungen gerade nicht, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der
Wegnahme der Gegenstände – wenn auch nur vorübergehend – diese
über die für seine Zwecke (hier: Verhinderung der telefonischen Kontaktaufnahme durch die Geschädigte oder deren Kontrolle) benötigte Zeit
hinaus behalten wollte.
Auch eine – bei fehlender Zueignungsabsicht mögliche (vgl. BGH, Urteil
vom 5. Juli 1960 – 5 StR 80/60 = BGHSt 14, 386 = NJW 1960, 1729) –
Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB)
kommt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht, denn der Angeklagte handelte nicht in der Absicht, sich oder einen
Dritten zu bereichern. Bloßer Besitz einer Sache bildet einen Vermögensvorteil nur dann, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert
zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen
führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. Daran fehlt es
nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach
Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner
Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche
Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10
= NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 14. Februar 2012 – 3 StR 392/11
= NStZ 2012, 627).“
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Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte im Rahmen seiner vom Landgericht als glaubhaft bewerteten Einlassung, auf welche die getroffenen Feststellungen maßgeblich gestützt sind, zur Tat II.5. der Urteilsgründe angegeben hat, die Geschädigte habe sich wegen der mitgenommenen Gegenstände bei ihm melden sollen.
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Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II.4. und 5. der Urteilsgründe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Dagegen wird der Maßregelausspruch hiervon nicht berührt.
Franke
Roggenbuck
Cierniak
RiBGH Dr. Quentin ist urlaubsbedingt gehindert zu
unterschreiben.
Bender
Franke