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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 62/02
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vom
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12. Juli 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2002 gemäß §§ 44-46
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StPO sowie § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. August 2001
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wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und auf seine Kosten
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung der
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Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
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Raub mit Todesfolge und wegen Verabredung eines schweren Raubes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schuldschwere festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-
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rungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
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Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch mit der Sachbeschwerde
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Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend
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deutlich ergibt, die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB der Anordnung der
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Sicherungsverwahrung zugrundegelegt. Dabei hat es allerdings die formellen
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Voraussetzungen verkannt.
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Die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist neben der Verhängung
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von lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe ebenso wie bei einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe, die aus mehreren lebenslangen Einzelstrafen
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gebildet wurde, unzulässig (BGHSt 33, 398). Denn für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung des § 66
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StGB die Verurteilung zu "zeitiger" Freiheitsstrafe Voraussetzung. Bei einer
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Verurteilung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe kann auf Sicherungsverwahrung jedoch dann erkannt werden, wenn unabhängig von der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Tat wegen einer weiteren Straftat eine in die
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Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene zeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist, hinsichtlich derer die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1, 2
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oder 3 StGB gegeben sind (BGHSt 34, 138, 143 f. und 37, 161). Diese Grundsätze gelten auch für die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB.
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Der Angeklagte hat zwei Verbrechen begangen, durch die er jeweils
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Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat. Gegen ihn wurde aber
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eine lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe für den Mord in Tateinheit mit
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Raub mit Todesfolge verhängt und im übrigen lediglich eine zeitige Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für die Verabredung des schweren
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Raubes. Damit fehlt es an der formellen Voraussetzung der Verurteilung wegen
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einer oder mehrerer dieser Taten zu "zeitiger" Freiheitsstrafe von mindestens
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drei Jahren.
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Die sachlich bedenkliche gesetzliche Regelung des § 66 StGB (so
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schon BGHSt 37, 160, 161; BGH NStZ 2000, 417), wonach nur eine Verurteilung zu "zeitiger" Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung auslösen kann, hat
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bereits zu einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung geführt (BT-Drucks.
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14/9041), wonach in § 66 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 jeweils das Wort "zeitiger" gestrichen werden soll. Dies ist aber noch nicht Gesetz geworden. Nach
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dem derzeit geltenden Gesetz und dessen eindeutigem Wortlaut war der Maßregelausspruch aufzuheben.
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Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des
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§ 66 Abs. 1 StGB zu prüfen, welcher die Anordnung der Sicherungsverwahrung
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obligatorisch vorsieht.
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Die formelle Voraussetzung der Verurteilung zu "zeitiger" Freiheitsstrafe
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von mindestens zwei Jahren ist gegeben. Es bedarf aber noch der Darlegung,
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in welchen früheren Verurteilungen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1
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StGB zu finden sein können. Bei den Vorverurteilungen im Sinne dieser Vorschrift gilt die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 66 Abs. 4
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Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung. Sie erfüllt nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens
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einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (BGHSt 34, 321). Deshalb bedarf es der
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Mitteilung der zugrundeliegenden Einzelstrafen. Die genaue Zeitfolge der Vollstreckung und sonstiger Verwahrzeiten sind im Hinblick auf § 66 Abs. 4 Satz 3
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und 4 StGB anzugeben. Schließlich wird der neue Tatrichter eine Gesamtwürdigung des Täters und derjenigen Taten vorzunehmen haben, welche er nach
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§ 66 Abs. 1 StGB als Taten mit Symptomcharakter ansieht (vgl. BGHR StGB
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§ 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5).
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Rissing-van Saan
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Otten
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RiBGH Rothfuß ist
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in Urlaub und
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deshalb an der Unterschrift gehindert.
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Rissing-van Saan
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Fischer
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Elf
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