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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 166/01
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 18. Juli
2001 in der Sitzung vom 8. August 2001, an denen teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Elf
als beisitzende Richter
Staatsanwältin
Bundesanwalt
in der Verhandlung,
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt S.
Rechtsanwalt Dr. Z.
in der Verhandlung,
in der Verhandlung
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Darmstadt vom 3. November 2000 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte seit Januar/Februar 1999
mit der Zeugin M. und deren am 7. April 1997 geborenen Sohn Y.
zu-
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sammen. Der Angeklagte ärgerte sich insbesondere darüber, daß das Kind
noch Windeln tragen mußte, und schlug es gelegentlich, während er sich bei
anderen Gelegenheiten auch liebevoll und fürsorglich zeigte. Am 11. Januar
2000 hatte die Zeugin M. gegen 9.20 Uhr die gemeinsame Wohnung verlassen, um verschiedene Besorgungen zu machen. Der Angeklagte und Y.
lagen zu diesem Zeitpunkt noch im Bett. Gegen 10.00 Uhr brachte der Angeklagte das Kind in das Badezimmer und stellte dabei fest, daß es eingenässt
hatte. Aus Verärgerung schlug er ihm gegen die Schulter, so daß es zu Fall
kam und zu weinen anfing. Als es trotz seiner Aufforderung ruhig zu sein, nicht
zu weinen aufhörte, trat er dem auf dem Rücken liegenden Kind mit seinem
nackten Fuß so auf den Bauch, daß die Bauchdecke ca. 15 cm tief eingedrückt
wurde. Dies führte - insbesondere auch wegen einer Drehbewegung seines
Fußes - zu Zerreißungen der Aufhängung des Dickdarms und der Gekrösewurzel sowie zu einer tiefgehenden Leberruptur mit der Folge massiver innerer
Blutungen. Das Kind konnte sich nicht mehr aufrichten und wurde zunehmend
blasser und schwächer. Der Angeklagte trug es in der Wohnung herum und
versuchte, es wiederzubeleben. Kurze Zeit später rief er über Notruf die Rettungsleitzentrale an. Die alsbald eintreffenden Rettungssanitäter und der Notarzt konnten das Kind nicht retten.
II.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Auch die Sachrüge, mit der sich die Revision gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes wendet, hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, durch das tiefe Hineindrücken und das
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Drehen seines Fußes dem Kind lebensbedrohende Verletzungen zuzufügen, in
deren Folge der Tod von Y.
eintreten konnte, weil er in Kenntnis der Le-
bensgefährlichkeit seines Tuns nicht auf einen glücklichen Ausgang vertrauen
durfte, diesen vielmehr dem Zufall überlassen, aber gleichwohl gehandelt hat.
Die Einwendungen der Revision und des Generalbundesanwalts, das
Urteil setze sich nur unzureichend mit einem möglichen Tötungsvorsatz auseinander, sind im Ergebnis nicht begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei
äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der
Möglichkeit rechnet, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, und, wenn
er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen
Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist allerdings immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf
vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten
Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine
Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage
stellen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40, 41, 50 m.w.N.; BGH StV 1997, 7) .
a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte,
der die Tat in der Hauptverhandlung bestritten und im Verlauf des Verfahrens
verschiedene Versionen zum Tatgeschehen abgegeben hat, den Fuß tief in
den Bauch des Kindes hineingedrückt und bewußt gedreht hat. Es hat ausgeschlossen, daß das so fixierte Kind sich selbst wegdrehen konnte. Anhalts-
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punkte dafür, daß es zu der besonders gefährlichen Drehbewegung nur deshalb gekommen sein kann, weil - wie die Revision meint - der Angeklagte sein
Gleichgewicht suchen mußte, lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
Mit dieser nicht naheliegenden Möglichkeit mußte sich das Landgericht nicht
auseinandersetzen. Daß angesichts der massiven Einwirkung auf einen ungeschützten Körperteil eines Kleinkindes, die durch die Drehbewegung noch vergrößert und intensiviert wurde, die Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen
bestand, ist offensichtlich. Die Folgerung des Landgerichts, dies sei auch dem
Angeklagten bewußt gewesen, ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte ist durchschnittlich intelligent, weder war seine Schuldfähigkeit vermindert noch befand
er sich sonst in einer psychischen Ausnahmesituation, er war lediglich verärgert über eine an sich alltägliche Situation.
Das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes ist damit ausreichend mit Tatsachen belegt.
b) Auch das voluntative Moment des bedingten Vorsatzes hat das Landgericht letztlich ausreichend festgestellt.
Das Landgericht hat auf die Inkaufnahme des Todeserfolgs aus der offensichtlichen Lebensbedrohlichkeit der Handlung geschlossen. Dies ist hier
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem äußeren Tatgeschehen kam
hier ein hoher Indizwert zu: Der Angeklagte, der auch zuvor schon gelegentlich
gegenüber dem Kind gewalttätig geworden war, war mit der massiven Einwirkung auf den Bauch des Kindes weit über die bisherigen Mißhandlungen hinausgegangen. Er hatte sich mit seinem Gewicht so auf den Bauch des Kindes
gestellt, daß die Bauchdecke fast das Rückgrat berührte und den Druck trotz
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der Schreie und Bitten des Kindes nicht nur nicht vermindert, sondern durch
die Drehbewegung des Fußes noch verstärkt. Der Eintritt schwerer Verletzungen war danach offensichtlich. Gerade das zusätzliche Drehen des Fußes - wie
beim Zertreten eines Insektes - läßt den auf der Hand liegenden Schluß zu,
daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt so verärgert war, daß er den Tod des
Kindes in Kauf genommen hat.
Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte, die geeignet wären, diesen Schluß
in Frage zu stellen, bestehen nicht.
Der Revision und dem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, daß
das Landgericht sich weder mit dem Umstand, daß der Angeklagte, der mit der
Mutter des Kindes zusammenbleiben wollte, nur aus Ärger über ein bloßes,
aus seiner Sicht als Widersetzlichkeit gewertetes Verhalten des Kindes sogar
dessen Tötung in Kauf genommen haben sollte, noch mit dem Nachtatverhalten des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Ein Darlegungsmangel ist darin angesichts der Besonderheiten des Falls jedoch nicht zu sehen: Die Erfahrung zeigt, daß auch geringe Anlässe Ursache massivster Gewalthandlungen gegen Kinder sein können, bei denen der Täter aus Wut und
Ärger die Beherrschung verliert und - zu diesem Zeitpunkt - sogar einen tödlichen Erfolg in Kauf nimmt. Auch der Umstand, daß im Nachhinein die Tat bedauert und versucht wird, sie, soweit wie möglich, ungeschehen zu machen,
spricht schon für sich gesehen nur bedingt gegen eine billigende Inkaufnahme
des tödlichen Erfolgs zum Zeitpunkt der Tathandlung. Hier kommen weitere
Umstände hinzu, die das Gewicht der Rettungsbemühungen vermindern. Nach
den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Sorge und Anteilnahme am Geschick des Jungen nur vorgetäuscht, während er tatsächlich über die zu er-
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wartenden Konsequenzen für sich selbst besorgt war. Weiterer ausdrücklicher
Erörterungen bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jähnke
Detter
Otten
Bode
Elf