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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 136/02
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Januar 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes
unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das
Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
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Nach den Feststellungen konsumierte der u. a. wegen Betäubungsmitteldelikten bestrafte Angeklagte seit 1993 - unterbrochen durch Phasen der
Abstinenz - Heroin. In den Jahren 2000 und 2001 befand er sich zur Vorbereitung einer stationären Therapie zu fünf Entgiftungsbehandlungen im Pfalzklinikum, vom März bis Mai 2001 führte er eine stationäre Entwöhnungsbehandlung
durch. Ab August 2001 begann er - neben dem Konsum von Alkohol und Haschisch - erneut fast täglich ein halbes Gramm Heroin zu spritzen. Die Tat beging er, um sich jedenfalls auch Geld für Drogen zu verschaffen. Als er kurz
nach der Tat auf dem Bahnhof festgenommen wurde, beabsichtigte er, nach
Saarbrücken zu fahren, um sich dort Heroin zu kaufen. Die nach der Festnahme entnommene Urinprobe ergab Hinweise für den Konsum von Drogen, u. a.
von Opiaten. Das Landgericht hat sachverständig beraten eine Opiatabhängigkeit des Angeklagten festgestellt, dazu im Widerspruch allerdings ausgeführt,
daß die Diagnosestellung einer Abhängigkeitserkrankung nicht gerechtfertigt
sei.
Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu
übermäßigem Rauschmittelkonsum - eine auf körperlicher Sucht beruhende
Anhängigkeit ist nicht erforderlich, hier aber anzunehmen - sowie einen
symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tat und der Abhängigkeit belegen, hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB
ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel
gegeben sind. Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht
eines Behandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich. Allein der rasche
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Rückfall nach der ersten, zudem nur relativ kurzen stationären Therapie läßt
einen solchen Schluß nicht zu.
Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Bode
Detter
Fischer
Otten
Elf