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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 3/10
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vom
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4. Februar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. August 2009, soweit es ihn betrifft,
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im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1. Das Landgericht München I hat den umfassend geständigen Angeklagten wegen insgesamt 61 Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt jedoch
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aufgrund einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
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2. Mit dieser macht die Revision einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO
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geltend, weil dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt worden sei. Nach
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ihrem - den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden - Vortrag war die Beweisaufnahme geschlossen und die Gelegenheit zum Schluss-
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vortrag des Verteidigers sowie zum letzten Wort des Angeklagten gegeben
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worden. Hieran anschließend wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten
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und die Frage der Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und weiterer
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Gegenstände erörtert. Diesbezüglich erklärten sich der Angeklagte und sein
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Verteidiger mit deren formloser Einziehung einverstanden. Nach der erneuten
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Schließung der Beweisaufnahme wiederholten lediglich die Staatsanwaltschaft
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und der Verteidiger ihre zuvor gestellten Anträge, während dem Angeklagten
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keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern.
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3. a) Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der
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Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das
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letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den
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vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung
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als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des
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§ 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280; BGH NStZ-RR 1998,
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15).
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Wann von einem Wiedereintritt auszugehen ist, ist anhand der konkreten
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Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere liegt ein Wiedereintritt
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vor, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken
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mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden (BGH NStZ 2004, 505, 507
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m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Zum einen wird im Protokoll
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selbst das prozessuale Geschehen dahingehend bewertet, dass „nochmals in
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die Beweisaufnahme eingetreten“ und diese „erneut geschlossen“ wurde. Zum
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anderen kam der Erklärung des Angeklagten, er sei mit der formlosen Einzie-
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hung sichergestellter Gegenstände einverstanden, potentielle Bedeutung für die
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tatgerichtliche Sachentscheidung zu.
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b) Der geltend gemachte Verfahrensverstoß ist auch bewiesen. Der für
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den Nachweis der in Rede stehenden wesentlichen Förmlichkeit (§ 274 Abs. 1
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StPO) allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 22, 278, 280)
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lässt sich nach Ansicht des Senats nicht entnehmen, dass dem Angeklagten
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nach dem erneuten Schluss der Beweisaufnahme (nochmals) das letzte Wort
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gewährt worden ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass die an dem Urteil
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beteiligten Berufsrichter, der staatsanwaltschaftliche Sitzungsvertreter und die
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Protokollführerin in ihren jeweiligen dienstlichen Stellungnahmen erklärt haben,
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sich an den konkreten Verfahrensgang nicht mehr zu erinnern.
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4. a) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch der Schuldspruch nicht beruhen. Der Senat kann im vorliegenden Fall ausschließen, dass
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der Angeklagte in einem - erneuten - letzten Wort etwas insofern Erhebliches
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hätte bekunden können. Denn er war zuvor umfassend und für das Tatgericht,
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das seine Überzeugung zudem auf weitere Beweismittel gestützt hat, glaubhaft
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geständig gewesen.
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b) Dagegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der
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Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.
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Dies gilt umso mehr, als sein nach dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
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erklärtes Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung sichergestellter
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Gegenstände jedenfalls unter dem Gesichtspunkt gezeigter Reue als mildernder Umstand hätte gewertet werden dürfen.
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Dem steht nicht entgegen, dass sich die Verfahrensbeteiligten ausweis-
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lich der Urteilsgründe bereits am ersten der beiden Hauptverhandlungstage
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hinsichtlich der Gesamtstrafe verständigt hatten. Denn der am 4. August 2009
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und damit sechs Tage vor Beginn der Hauptverhandlung in Kraft getretene
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§ 257c StPO sieht in seinem Absatz 3 Satz 2 die Benennung einer Ober- und
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einer Untergrenze und in seinem Absatz 4 Satz 1 ein Entfallen der Bindung des
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Gerichts an die Verständigung vor, wenn der in Aussicht gestellte Strafrahmen
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nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Elf
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Sander
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