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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 327/07
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vom
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15. August 2007
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in der Strafsache
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wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Ravensburg vom 14. März 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,
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dass
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1. die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung entfällt und
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2. die Kostenentscheidung dahin abgeändert wird, dass der Angeklagte drei Viertel der Kosten des ersten Revisionsverfahrens zu tragen hat. Die Staatskasse trägt ein Viertel der dem
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Angeklagten im ersten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
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Die Kosten dieses Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte zu
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einem Drittel. Von den dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zwei Drittel.
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Gründe:
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1
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Die Revision des Angeklagten richtet sich vor allem gegen die Anordnung seiner Unterbringung in Sicherungsverwahrung.
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Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Juli
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2007 ausgeführt:
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"Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich
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gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung richtet.
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Nach § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB bleibt eine frühere Tat bei der
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Prüfung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf
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Jahre verstrichen sind, wobei die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, nicht eingerechnet
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wird.
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Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass in diesem Sinne Verjährung bezüglich der Tat vom 19. Dezember 1993 eingetreten war, als
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der Angeklagte am 19. Oktober 2005 die urteilsgegenständliche Tat beging:
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Der Angeklagte befand sich seit dem 21. März 1990 - die Tat vom
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19. Dezember 1993 wurde während eines Hafturlaubs begangen (UA S.
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8f) - bis zu seiner Entlassung nach Erledigung der Strafvollstreckung
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(UA S. 8 vor Buchstabe f) am 24. November 2000 im Freiheitsentzug;
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innerhalb dieses Zeitraums war er jedoch 'von Anfang Februar 1999 bis
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Ende März 1999 ca. sechs Wochen' flüchtig (UA S. 4, 11, 18; Anm. des
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Verf.: Der Angeklagte entwich am 3. Februar 1999 und wurde am
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23. März 1999 wieder in Haft genommen - vgl. Vollstreckungsheft 77 Js
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3048/94 Bl. 521).
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Zwar liegen zwischen der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft
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am 24. November 2000 und der urteilsgegenständlichen Tat vom 19.
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Oktober 2005 weniger als fünf Jahre. Rechnet man indes die Zeit des
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Entweichens hinzu, war die Fünfjahresfrist i.S. des § 66 Abs. 4 StGB
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bei Begehung der neuen Tat bereits überschritten.
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Dies hat die Strafkammer auch nicht übersehen; sie ist jedoch der Auffassung, die Zeit der Flucht sei deshalb nicht auf die Frist des § 66
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Abs. 4 StGB anzurechnen, weil es nicht angehe, einen Flüchtigen besser zu stellen als einen Gefangenen, der sich möglicherweise monatelang im Freigang bewährt habe (UA S. 18).
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Gegen diese rechtliche Wertung bestehen durchgreifende Bedenken:
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Der Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB liegt der Gedanke zugrunde, dass in die Fünf-Jahresfrist die Zeit nicht eingerechnet werden soll,
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in der der Täter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bewähren
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(BGH NJW 1969, 1678, 1679). Vollzugslockerungen, die (lediglich) zu
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einer Verminderung der Kontrolle über den Gefangenen führen, bedeuten keine Beendigung oder Unterbrechung der Verwahrung in der Anstalt. Wer kontrolliert wird, ist nicht frei (BGHR StGB § 66 Abs. 4 Fristberechnung 2 = BGH NStZ 2005, 265, 266). Demgegenüber befand
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sich der Angeklagte während der Fluchtdauer unkontrolliert in Freiheit;
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er war nicht 'auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt'. Eine
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Einbeziehung dieses Zeitraums in die Zeit der Verwahrung scheidet
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somit aus (vgl. BGH NJW 2000, 2830, 2831 - insoweit in BGHSt 46, 81
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nicht abgedruckt). Da - anders als im Fall von Vollzugslockerungen - die
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während der Fluchtphase vereitelte Strafvollstreckung nachgeholt werden musste (§ 40 StVollstrO), ist der Entlassungszeitpunkt um die Dauer der Entweichung des Angeklagten hinausgeschoben worden. Die
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Auffassung des Landgerichts würde daher zu einer doppelten Berücksichtigung der Fluchtdauer und damit zu einer fiktiven Verlängerung der
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tatsächlichen Dauer der amtlichen Verwahrung des Angeklagten führen.
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Da die Revision hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bereits mit der Sachrüge durchdringt, kommt es
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auf die Verfahrensrüge nicht an."
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Dem tritt der Senat bei.
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Im Übrigen ist die Revision, die nur noch den Rechtsfolgenausspruch betrifft, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Boetticher
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Hebenstreit
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