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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 135/15
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vom
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26. November 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge u.a.
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hier: Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 beschlossen:
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Der Antrag des Verurteilten vom 12. Oktober 2015 wird auf seine
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Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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Der Senat hat ein als Revision ausgelegtes, am 13. Januar 2015 erhobenes Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni 2012 mit Beschluss vom 30. April 2015 gemäß § 349
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Abs. 1 StPO ebenso als unzulässig verworfen wie einen zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
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Frist zur Einlegung der Revision. Nach Eingang mehrerer Schreiben des Verurteilten vom 13., 18. und 23. Juni 2015 hat die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs diesen unter dem Datum vom 30. Juni 2015 darauf hingewiesen,
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dass das Strafverfahren durch den Verwerfungsbeschluss des Senats rechtskräftig abgeschlossen und eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist.
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Ein weiteres Schreiben des Verurteilten vom 31. Juli 2015 hat der Senat
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als Gegenvorstellung ausgelegt (§ 300 StPO), diesen Rechtsbehelf aber mit
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Beschluss vom 2. September 2015 zurückgewiesen. Der Verurteilte hat mit Datum vom 12. Oktober 2015 ein Schreiben eingereicht, das mit „Erneute Gegenvorstellung zum Beschluss vom 02.09.2015“ überschrieben ist. Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat den Verurteilten durch Schreiben vom
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3. November 2015 erneut darüber unterrichtet, dass das Verfahren rechtskräftig
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abgeschlossen ist und auch die Gegenvorstellung dem Senat keine Veranlassung gegeben hat, seine Entscheidung vom 30. April 2015 zu ändern.
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Nachfolgend haben zwei weitere Schreiben des Verurteilten den Bundesgerichtshof erreicht. In dem unter dem Datum vom 3. November 2015 verfassten Schreiben nimmt der Verurteilte Bezug auf mehrere seiner früheren
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Eingaben aus dem Juni 2015 und führt hinsichtlich des Beschlusses des Senats
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vom 2. September 2015 aus, er habe bereits gerügt, dass den von ihm gemachten Angaben nicht weiter nachgegangen worden sei. „Diese Textauszüge
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können sicher als Anträge nach § 356a StPO und auf Wiedereinsetzung ausgelegt werden“.
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I.
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Unter keinem möglichen, der Auslegung gemäß § 300 StPO zugänglichen Aspekt liegt in dem Antrag vom 12. Oktober 2015 ein zulässiger Rechtsbehelf. Er war daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 1 StR
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557/12) zurückzuweisen.
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1. Soweit der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO gegen
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den Beschluss des Senats vom 30. April 2015 erheben wollte, wäre diese unzulässig. Der Antrag wahrt weder die Frist aus § 356a Satz 2 StPO noch genügt
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er § 356a Satz 3 StPO. Sollte der Antrag gemäß § 356a StPO auf die Entscheidung des Senats vom 2. September 2015 über die Gegenvorstellung bezogen
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sein, wäre er unzulässig, weil das Gesetz die Anhörungsrüge lediglich auf die
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Entscheidung über die Revision bezieht. Es kommt wegen der Unzulässigkeit
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beider möglicher Anhörungsrügen daher nicht mehr darauf an, dass der Vorwurf der Gehörsverletzung auch in der Sache unzutreffend ist.
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2. a) Sollte mit dem Schreiben vom 12. Oktober 2015 eine erneute Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni
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2012 begehrt werden, wäre der Antrag ebenfalls unzulässig. Nach ständiger
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraussetzungen des
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§ 44 Satz 1 StPO nicht vorliegen, wenn der die Wiedereinsetzung begehrende
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Rechtsmittelführer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 – 4 StR 238/12,
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NStZ 2012, 652 und vom 20. August 2013 – 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381,
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382 mwN); das ist sowohl bei einem bloßen Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652) als
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auch bei einer Rücknahme des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 20. August
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2013 – 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381 f.) und bei wirksamem Rechtsmittelverzicht (etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 1997 – 2 StR 275/97, NStZ 1997,
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611, 612 mwN) der Fall.
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Von der Wirksamkeit des am 27. Juni 2012 nach Urteilsverkündung von
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dem Verurteilten erklärten Rechtsmittelverzichts ist weiterhin auszugehen. Auch
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aus den dem Senatsbeschluss vom 30. April 2015 nachfolgenden Schreiben
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des Verurteilten ergibt sich kein ausreichender Anlass dafür, freibeweislich aufzuklären, ob eine Fälschung der Sitzungsniederschrift vorliegt, die allein deren
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Beweiskraft aus § 274 Satz 1 StPO in Wegfall bringen könnte (§ 274 Satz 2
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StPO). Soweit der Verurteilte auf das Schreiben seines früheren Verteidigers
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vom 16. Juni 2015 abstellt, enthält dieses keine genügenden Anhaltspunkte
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dafür, um von der Bezeichnung einer konkret behaupteten Fälschung ausgehen
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zu können. Das Schreiben weist lediglich aus, dass es am 25. Juni 2012 zu einem Verständigungsgespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten gekommen
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sei, bei dem das Gericht „informell“ u.a. für den Fall eines Geständnisses eine
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Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten in Aussicht gestellt habe.
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Dass es nachfolgend entgegen dem Inhalt der Sitzungsniederschrift und des
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Urteils zu einer informellen Verfahrensabsprache (zur analogen Anwendung
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von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf informelle Absprachen siehe BGH, Beschluss
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vom 24. September 2013 – 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 26 f. Rn. 22 ff.) gekommen sei, behauptet der Verteidiger nicht. Gerade weil das Urteil, soweit es
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die frühere Mitangeklagte betrifft, auf einer durch Sitzungsniederschrift und Urteil ausgewiesenen formellen Absprache beruht, hätte es der Benennung konkreterer Anhaltspunkte bedurft, um Anlass zu geben, im Wege des Freibeweises der von dem Verurteilten implizit erhobenen Behauptung der Fälschung der
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Sitzungsniederschrift im Hinblick auf die dortige Beurkundung einer fehlenden
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Urteilsabsprache bezüglich des Verurteilten nachzugehen.
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Zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte, die nunmehr eine die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts begründende Verhandlungsunfähigkeit des Verurteilten am 27. Juni 2012 belegen (siehe bereits den Beschluss des Senats
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vom 30. April 2015 in dieser Sache), enthalten die dem Verwerfungsbeschluss
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nachfolgenden Schreiben des Verurteilten ebenfalls nicht.
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b) Soweit das Schreiben vom 12. Oktober 2015 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 356a
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Satz 2 StPO zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss vom 30. April 2015 zu werten wäre (zu dieser Möglichkeit siehe nur
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BGH, Beschluss vom 13. August 2008 – 1 StR 162/08, wistra 2009, 33, 34 f.;
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Wohlers in SK-StPO, 4. Aufl., Band VII, § 356a Rn. 9 mwN), wäre er gleichfalls
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unzulässig. Denn aus ihm ergibt sich die Einhaltung der Anforderungen aus
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§ 45 StPO nicht.
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Im Hinblick auf das wiederholte Vorbringen des Verurteilten, ein Rechtsbeistand stehe ihm nicht zur Verfügung, weist der Senat darauf hin, dass die
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Verteidigerbestellung auch für die Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß § 356a StPO fortdauerte (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR
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269/05, BGHR StPO § 356a Verteidiger 1; Nagel in Radtke/Hohmann, StPO,
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§ 356a Rn. 9).
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II.
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Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der
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Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 1 StR
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557/13 Rn. 8 mwN).
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Graf
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Jäger
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Radtke
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Cirener
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Bär
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