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<title>Bundesgerichtshof verneint Entsch&auml;digungsanspruch f&uuml;r Scheingewinne nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch&auml;digungsgesetz (&quot;Phoenix&quot;) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 226 vom 23.11.10">
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<meta name="LfdNr" content="226">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="XI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="XI ZR 26/10">
<meta name="Datum" content="23.11.10">
<meta name="" content="23.11.10">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 226/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof verneint Entsch&auml;digungsanspruch f&uuml;r Scheingewinne nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch&auml;digungsgesetz (&quot;Phoenix&quot;) </b></font></div></p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Bank- und B&ouml;rsenrecht zust&auml;ndige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Kapitalanleger gegen die Entsch&auml;digungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen hat, die das Unternehmen in Kontoausz&uuml;gen oder Saldenbest&auml;tigungen ausgewiesen hatte. </p>
<p align="justify">In dem zugrunde liegenden Fall nimmt der Kl&auml;ger die beklagte Entsch&auml;digungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entsch&auml;digung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch&auml;digungsgesetz in Anspruch. Der Kl&auml;ger beteiligte sich im September 1999 mit einem Anlagebetrag von 38.461,54&nbsp;DM zuz&uuml;glich eines 4%-igen Agios in H&ouml;he von 1.538,46&nbsp;DM an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und f&uuml;r gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingesch&auml;ften (Futures und Optionen) f&uuml;r gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken war. Sp&auml;testens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgem&auml;&szlig; in Termingesch&auml;ften an. Ein Gro&szlig;teil der Gelder wurde im Wege eines &quot;Schneeballsystems&quot; f&uuml;r Zahlungen an Altanleger und f&uuml;r die laufenden Gesch&auml;fts- und Betriebskosten verwendet. Auf diese Weise erhielt auch der Kl&auml;ger in der Folgezeit Auszahlungen &uuml;ber insgesamt 19.304,88&nbsp;€. Dem Kl&auml;ger wurden monatliche Kontoausz&uuml;ge &uuml;bermittelt, wobei der ihm zuletzt zugegangene Kontoauszug zum 28.&nbsp;Februar 2005 einen Kontostand von 7.571,76&nbsp;€ aufwies, obwohl tats&auml;chlich keine Gewinne erwirtschaftet worden waren. Im M&auml;rz 2005 untersagte die Bundesanstalt f&uuml;r Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Gesch&auml;ftsbetrieb und stellte am 15.&nbsp;M&auml;rz 2005 den Entsch&auml;digungsfall fest. Am 1.&nbsp;Juli 2005 wurde &uuml;ber das Verm&ouml;gen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet. Mit der Klage verlangt der Kl&auml;ger von der Beklagten auf der Grundlage des letzten Kontoauszuges und nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10% eine Entsch&auml;digungsleistung von 6.814,58&nbsp;€. </p>
<p align="justify">Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Kl&auml;gers nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage nur in H&ouml;he der Differenz zwischen der Nettoanlagesumme und den Auszahlungen sowie nach Abzug des Selbstbehalts von 10% f&uuml;r begr&uuml;ndet erachtet. Einen dar&uuml;ber hinausgehenden Anspruch hat der XI.&nbsp;Zivilsenat dagegen verneint. Die von der Phoenix Kapitaldienst GmbH erstellten Kontoausz&uuml;ge und Saldenbest&auml;tigungen stellen bereits keine abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar, die Grundlage eines Entsch&auml;digungsanspruchs sein k&ouml;nnten. Dar&uuml;ber hinaus hat der Senat aber auch einen Entsch&auml;digungsanspruch im Hinblick auf die in den Kontoausz&uuml;gen ausgewiesenen Scheingewinne aus grunds&auml;tzlichen Erw&auml;gungen verneint. Weder dem Wortlaut des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentsch&auml;digungsgesetzes* noch den Gesetzesmaterialien oder der Anlegerentsch&auml;digungsrichtlinie 97/9/EG vom 3.&nbsp;M&auml;rz 1997 lassen sich Anhaltspunkte daf&uuml;r entnehmen, dass der Entsch&auml;digungsanspruch auch Scheingewinne umfassen soll. </p>
<p align="justify">Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 </p>
<p align="justify">KG Berlin - Urteil vom 06. Januar 2010 - 26 U 240/08 </p>
<p align="justify">LG Berlin - Urteil vom 01. Oktober 2008 - 4 O 297/08 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 23. November 2010 </p>
<p align="justify">*&sect; 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentsch&auml;digungsgesetzes lautet: </p>
<p align="justify">Verbindlichkeiten aus Wertpapiergesch&auml;ften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur R&uuml;ckzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergesch&auml;ften geschuldet werden oder geh&ouml;ren und die f&uuml;r deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergesch&auml;ften gehalten werden. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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