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<title>Bundesgerichtshof hebt auf die Revision der Eltern des Opfers das Urteil im &quot;Scheunenmord&quot;-Fall auf </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 199 vom 03.12.15">
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<meta name="LfdNr" content="199">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="4. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="4 StR 223/15">
<meta name="Datum" content="03.12.15">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 199/2015 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof hebt auf die Revision der Eltern des </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Opfers das Urteil im &quot;Scheunenmord&quot;-Fall auf </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 223/15 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Paderborn hat den zur Tatzeit 19-j&auml;hrigen Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef&auml;hrlicher K&ouml;rperverletzung und wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hatten sowohl die Eltern des Tatopfers als Nebenkl&auml;ger als auch der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt, &uuml;ber die der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hatte. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte seinem zwei Jahre j&uuml;ngeren Freund in der N&auml;he einer Scheune im Au&szlig;enbereich von B&uuml;ren (Nordrhein-Westfalen) – m&ouml;glicherweise nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung – unvermittelt mehrfach von hinten mit einer Metallstange auf den Kopf, wodurch dieser u.a. ein hochgradiges Sch&auml;delhirntrauma erlitt und – bereits t&ouml;dlich verletzt -bewusstlos liegen blieb. Der Angeklagte, der meinte, seinen Freund get&ouml;tet zu haben, entfernte sich daraufhin zun&auml;chst vom Tatort, kehrte jedoch ca. eine Stunde sp&auml;ter wieder zur&uuml;ck, in der Absicht die Polizei zu verst&auml;ndigen und dieser vorzut&auml;uschen, er habe seinen Freund tot aufgefunden. Als er festgestellt hatte, dass dieser noch lebte, trennte er dem Tatopfer, das aufgrund der Sch&auml;delverletzung zu einer Abwehrreaktion nicht in der Lage war, mit einem Messer die Kehle durch, worauf das Tatopfer verstarb. Der Angeklagte setzte anschlie&szlig;end einen Notruf ab und gab an, seinen Freund mit aufgeschnittener Kehle aufgefunden zu haben. </p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat hat das Urteil auf die Revision der Nebenkl&auml;ger aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur&uuml;ckverwiesen. Das Urteil enth&auml;lt einen Rechtsfehler, der sich zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Das Landgericht hat bei der rechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts au&szlig;er Acht gelassen, dass der Angeklagte bereits durch die Schl&auml;ge mit der Metallstange die zum Tod des Opfers f&uuml;hrende Ursachenkette in Gang gesetzt hatte und deshalb eine Verurteilung des Angeklagten (ausschlie&szlig;lich) wegen vollendeten Heimt&uuml;ckemords in Betracht gekommen w&auml;re. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat der Senat als unbegr&uuml;ndet verworfen. </p>
<p align="justify">Vorinstanz: </p>
<p align="justify">LG Paderborn – Urteil vom 15. Januar 2015 – Az. 5 KLs - 10 Js 152/14 kap. - 58/14 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 3. Dezember 2015 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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