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<title>Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 192 vom 12.12.07">
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<meta name="LfdNr" content="192">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="XII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="XII ZR 23/06">
<meta name="Datum" content="12.12.07">
<meta name="" content="12.12.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 192/2007 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts </font></b></div></p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, laufenden Unterhaltsanspr&uuml;chen durch Einleitung der Verbraucherinsolvenz Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. </p>
<p align="justify">Mit Urteil vom 23. Februar 2005 (BGHZ 162, 234) hatte der BGH entschieden, dass einen Unterhaltsschuldner im Verh&auml;ltnis zu seinen minderj&auml;hrigen Kindern grunds&auml;tzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsanspr&uuml;chen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Denn ihren minderj&auml;hrigen Kindern gegen&uuml;ber sind die Eltern verpflichtet, alle verf&uuml;gbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichm&auml;&szlig;ig zu verwenden (&sect; 1603 Abs. 2 BGB; sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). </p>
<p align="justify">Ob den Unterhaltsschuldner eine solche Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz auch im Verh&auml;ltnis zu unterhaltsberechtigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten trifft, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat dies jetzt abgelehnt, weil in dem Verh&auml;ltnis getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten zueinander regelm&auml;&szlig;ig der verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzten allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners Vorrang geb&uuml;hrt. </p>
<p align="justify">Das Gesetz hat den Ehegattenunterhalt nicht mit dem gleichen Gewicht ausgestattet wie den Unterhaltsanspruch minderj&auml;hriger Kinder, die regelm&auml;&szlig;ig nicht in der Lage sind, selbst f&uuml;r ihren Unterhalt zu sorgen. Gegen&uuml;ber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten besteht deswegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Auch im Rang wird der Ehegattenunterhalt den Unterhaltsanspr&uuml;chen minderj&auml;hriger Kinder nach der vom Gesetzgeber beschlossenen und zum 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Unterhaltsrechtsreform (&sect; 1609 BGB) nachgehen. Schlie&szlig;lich ist beim Ehegattenunterhalt zu ber&uuml;cksichtigen, dass es sich bei den Kreditverbindlichkeiten, die das Einkommen des Unterhaltspflichtigen schm&auml;lern, regelm&auml;&szlig;ig um solche handelt, die schon w&auml;hrend der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen wurden und die deswegen auch schon die ehelichen Lebensverh&auml;ltnisse der Ehegatten gepr&auml;gt hatten. </p>
<p align="justify">Urteil vom 12. Dezember 2007 &nbsp;XII&nbsp;ZR 23/06&nbsp; </p>
<p align="justify">AG Kassel – 540 F 91/03 – Entscheidung vom 7.4.2005 </p>
<p align="justify">OLG Frankfurt a. M. in Kassel – 2 UF 166/05 –Entscheidung vom 30.11.2005 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Dezember 2007 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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