You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

38 lines
5.8 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Urteil gegen Mitglied und Unterst&uuml;tzer der Al Qaida weitgehend rechtskr&auml;ftig </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 171 vom 14.08.09">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="171">
<meta name="Jahr" content="2009">
<meta name="Senat" content="3. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="3 StR 552/08">
<meta name="Datum" content="14.08.09">
<meta name="" content="14.08.09">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 171/2009 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Urteil gegen Mitglied und Unterst&uuml;tzer der </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Al&nbsp;Qaida weitgehend rechtskr&auml;ftig </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf hatte zwei Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer ausl&auml;ndischen terroristischen Vereinigung (Al&nbsp;Qaida) und den dritten Angeklagten wegen Unterst&uuml;tzung dieser Vereinigung, jeweils begangen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren, sechs Jahren sowie drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der f&uuml;r Staatsschutzstrafsachen zust&auml;ndige 3.&nbsp;Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten im Ergebnis weitgehend verworfen. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bem&uuml;hten sich die Angeklagten ab Sommer 2004 um den Abschluss von Lebensversicherungsvertr&auml;gen, bei denen einer von ihnen die versicherte Person, der andere der Beg&uuml;nstigte sein sollte. Dies geschah in der Absicht, nach kurzer Zeit den Unfalltod des Versicherten in &Auml;gypten vorzut&auml;uschen, sodann durch die anderen Angeklagten die Versicherungssummen von insgesamt 4.325.958 € geltend zu machen und einen Teil davon dem bewaffneten Kampf der Al&nbsp;Qaida zukommen zu lassen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun F&auml;llen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. In 19 F&auml;llen wurden die Antr&auml;ge abgelehnt bzw. nach der Festnahme der Angeklagten nicht mehr weiter bearbeitet. </p>
<p align="justify">Die Angeklagten haben sich ohne Erfolg gegen die Verwertung der Erkenntnisse aus der Wohnraum&uuml;berwachung gewandt, die zur Aufkl&auml;rung der Taten gef&uuml;hrt hatten. Zwar entsprach das Rheinland-Pf&auml;lzische Polizei- und Ordnungsbeh&ouml;rdengesetz, auf dessen Grundlage die &Uuml;berwachung im Sommer 2004 angeordnet worden war, nicht in vollem Umfang den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner im M&auml;rz 2004 ergangenen Entscheidung zur Wohnraum&uuml;berwachung nach der Strafprozessordnung aufgestellt hatte; es enthielt insbesondere keine Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Die gewonnenen Erkenntnisse konnten aufgrund einer Gesamtabw&auml;gung gleichwohl f&uuml;r das Verfahren verwendet werden. </p>
<p align="justify">Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof auch die Wertung des Oberlandesgerichts best&auml;tigt, dass es sich bei Al&nbsp;Qaida um eine ausl&auml;ndische terroristische Vereinigung handelt, die auch nach der Intervention der USA und ihrer Verb&uuml;ndeten in Afghanistan - wenn auch mit ver&auml;nderten Strukturen - fortbestanden hat. Dieser geh&ouml;rte der Angeklagte K.&nbsp;&nbsp; als Mitglied an. Hingegen hat der Senat die Ansicht, auch der Angeklagte Y.&nbsp;&nbsp; A.&nbsp;&nbsp; S.&nbsp;&nbsp; habe sich mitgliedschaftlich an der Vereinigung beteiligt, nicht gebilligt. Eine allein in der Bundesrepublik ausge&uuml;bte T&auml;tigkeit f&uuml;r die ausl&auml;ndische Vereinigung, selbst wenn sie &auml;u&szlig;erst intensiv ist, vermag eine Mitgliedschaft nicht zu begr&uuml;nden. Die erforderliche Aufnahme durch die Vereinigung hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Da der Angeklagte aber durch seine T&auml;tigkeit Al&nbsp;Qaida unterst&uuml;tzte, hat der Senat den Schuldspruch ge&auml;ndert, so dass der Angeklagte jetzt - ebenso wie sein mitangeklagter Bruder - wegen Unterst&uuml;tzung einer ausl&auml;ndischen terroristischen Vereinigung verurteilt ist. </p>
<p align="justify">Auch hinsichtlich der Betrugstaten sind die Revisionen der Angeklagten im Wesentlichen erfolglos geblieben. Anders als das Oberlandesgericht, das in allen F&auml;llen nur von Betrugsversuchen ausgegangen war, hat der Bundesgerichtshof in dem Abschluss der Lebensversicherungsvertr&auml;ge jeweils einen vollendeten Eingehungsbetrug gesehen. Bereits mit dem Vertragsabschluss ist den Versicherern ein Schaden entstanden, weil die Angeklagten geplant hatten, alsbald den Versicherungsfall zu fingieren sowie die Versicherungssummen zu beanspruchen. In den F&auml;llen, in denen es nicht zum Abschluss eines Vertrags gekommen war, haben sich die Angeklagten des versuchten Betrugs schuldig gemacht. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Schuldspr&uuml;che korrigiert und die Revisionen der Angeklagten K.&nbsp;&nbsp; und I.&nbsp;&nbsp; A.&nbsp;&nbsp; S.&nbsp;&nbsp; im &Uuml;brigen verworfen. Lediglich hinsichtlich des Angeklagten Y.&nbsp;&nbsp; A.&nbsp;&nbsp; S.&nbsp;&nbsp; muss auf der Grundlage des ge&auml;nderten Schuldspruchs vom Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf erneut &uuml;ber die Strafe entschieden werden. </p>
<p align="justify">Urteil vom 14.&nbsp;August 2009 - 3 StR 552/08 </p>
<p align="justify">OLG D&uuml;sseldorf, Urteil vom 5.&nbsp;Dezember 2007 - III-VI 10/05 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. August 2009 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>