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<title>Anh&auml;ngiges Verfahren zu &sect; 89 Abs. 2a StGB (Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat) in Sachen 3 StR 326/16 </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 166 vom 26.09.16">
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<meta name="LfdNr" content="166">
<meta name="Jahr" content="2016">
<meta name="Senat" content="3. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="3 StR 326/16">
<meta name="Datum" content="26.09.16">
<meta name="" content="26.09.16">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 166/2016 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Anh&auml;ngiges Verfahren zu &sect; 89 Abs. 2a StGB (Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgef&auml;hrdenden </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Gewalttat) in Sachen 3 StR 326/16 </b></font></div></p>
<p align="justify">Die Staatsschutzkammer des Landesgerichts M&uuml;nchen I hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat in zwei F&auml;llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. </p>
<p align="justify">Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wandte sich der Angeklagte, ein deutscher Staatsb&uuml;rger, im Jahr 2013 dem Islam zu und radikalisierte sich zunehmend. Mittlerweile ist er Anh&auml;nger einer extremistisch-islamistischen Ideologie und steht in Kontakt mit Personen aus der salafistischen Szene. Er sieht den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur Durchsetzung ultrakonservativer islamistischer Interessen an und lehnt die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab. Am 24. Juni 2015 reiste der Angeklagte in die T&uuml;rkei, um sich von dort weiter nach Syrien zu begeben. Nachdem ihm dies nicht gelang, kehrte er nach Deutschland zur&uuml;ck. Im Oktober 2015 wollte er sich in das t&uuml;rkisch-syrische Grenzgebiet begeben, wurde aber am Flughafen M&uuml;nchen festgenommen. In beiden F&auml;llen, hatte er die Absicht, sich in Syrien im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen ausbilden zu lassen und sich sodann als Mitglied einer gegen den Staat Syrien gerichteten islamistischen Gruppierung an Kampfhandlungen zu beteiligen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat angenommen, dieses Verhalten erf&uuml;lle die Voraussetzungen der Vorbereitung einer schweren staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat durch das Unternehmen der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen o. &auml;. erfolgen (&sect; 89a Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB). </p>
<p align="justify">Der Angeklagte wendet sich mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision gegen die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der genannten Strafnorm und macht daneben geltend, deren Voraussetzungen seien nicht festgestellt. </p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) ist in diesem Fall erstmals in einem Revisionsverfahren mit einer Verurteilung nach dem am 20. Juni 2015 in Kraft getretenen &sect; 89a Abs.2a des Strafgesetzbuchs befasst. </p>
<p align="justify">Vorinstanz: </p>
<p align="justify">Landgericht M&uuml;nchen I – Urteil vom 19. Mai 2016 – 2 KLs 111 Js 169510/15 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. September 2016 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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