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<title>Verhandlungstermin am 19. November 2015 in Sachen I ZR 149/14(Werbung f&uuml;r Pippi-Langstrumpf-Kost&uuml;m) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 146 vom 17.08.15">
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<meta name="LfdNr" content="146">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 149/14">
<meta name="Datum" content="17.08.15">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 146/2015 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 19. November 2015 </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> in Sachen I ZR 149/14(Werbung f&uuml;r Pippi-Langstrumpf-Kost&uuml;m) </b></font></div></p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt Einzelhandelsm&auml;rkte. Um f&uuml;r ihre Karnevalskost&uuml;me zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Fotografien eines etwa f&uuml;nfj&auml;hrigen M&auml;dchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Sowohl das M&auml;dchen als auch die junge Frau trugen eine rote Per&uuml;cke mit abstehenden Z&ouml;pfen und ein T-Shirt sowie Str&uuml;mpfe mit rotem und gr&uuml;nem Ringelmuster. Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorank&uuml;ndigungsplakaten in den Filialm&auml;rkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und &uuml;ber die Internetseite der Beklagten abrufbar. Dar&uuml;ber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kost&uuml;msets beigef&uuml;gt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 St&uuml;ck verkaufte. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, die f&uuml;r sich in Anspruch nimmt, Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am k&uuml;nstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu sein, ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur &quot;Pippi Langstrumpf&quot; verletzt sowie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften versto&szlig;en, weil die Beklagte sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt habe. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in H&ouml;he einer fiktiven Lizenzgeb&uuml;hr von 50.000 € zu. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem&auml;&szlig; verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil angenommen, der Kl&auml;gerin stehe der geltend gemachte Anspruch nach &sect; 97 Abs. 2 UrhG zu. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Anspr&uuml;che aus dem Urheberrecht gest&uuml;tzt ist. Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Anspr&uuml;che hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 127/2013). </p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hat die Klage mit seinem zweiten Berufungsurteil nunmehr vollst&auml;ndig abgewiesen. Es hat angenommen, dass sich der Zahlungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach &sect; 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG * ergebe. Die Abbildung eines M&auml;dchens beziehungsweise einer jungen Frau in einem Pippi-Langstrumpf-Kost&uuml;m stelle zwar eine nachschaffende Nachahmung der Romanfigur von Astrid Lindgren dar. Besondere Umst&auml;nde, die dieses Verhalten unlauter machten, seien allerdings nicht gegeben. Eine unlautere Herkunftst&auml;uschung scheide aus, weil der Durchschnittsverbraucher trotz des hohen Bekanntheits- und Beliebtheitsgrades dieser Romanfigur, deren besonderer Originalit&auml;t sowie der hieraus folgenden Werbewirksamkeit nicht davon ausgehe, dass dann, wenn mit als &quot;Pippi Langstrumpf&quot; verkleideten Personen Karnevalskost&uuml;me beworben w&uuml;rden, die Werbeabbildungen als solche von den Inhabern der Rechte an der Romanfigur lizenziert seien. Die Werbeabbildung stelle auch keine unangemessene Ausnutzung oder Beeintr&auml;chtigung der Wertsch&auml;tzung der Romanfigur &quot;Pippi Langstrumpf&quot; dar, weil eine Behinderung der Kl&auml;gerin bei deren Vermarktung nicht ersichtlich sei. </p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihren Klageantrag weiter. </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 10. August 2011 - 28 O 117/11, ZUM 2011, 871 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 24. Februar 2012 - 6 U 176/11, ZUM-RD 2012, 256 </p>
<p align="justify">BGH - Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kost&uuml;m </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 20. Juni 2014 - 6 U 176/11, GRUR-RR 2014, 393 </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 4 Nr. 9 UWG lautet: </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt insbesondere, wer </p>
<p align="justify">Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er </p>
<p align="justify">a) eine vermeidbare T&auml;uschung der Abnehmer &uuml;ber die betriebliche Herkunft herbeif&uuml;hrt, </p>
<p align="justify">b) die Wertsch&auml;tzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeintr&auml;chtigt (…). </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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