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<title>Keine Liquidation wahl&auml;rztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest angestellte Honorar&auml;rzte </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 145 vom 16.10.14">
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<meta name="LfdNr" content="145">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="III. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="III ZR 85/14">
<meta name="Datum" content="16.10.14">
<meta name="" content="16.10.14">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 145/2014 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Keine Liquidation wahl&auml;rztlicher Leistungen durch </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> im Krankenhaus nicht fest angestellte Honorar&auml;rzte </b></font></div></p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass vom Krankenhaustr&auml;ger nicht fest angestellte Honorar&auml;rzte, die im Krankenhaus Operationen durchf&uuml;hren, ihre operative T&auml;tigkeit gegen&uuml;ber (Privat-)Patienten nicht als Wahlleistung im Sinne des &sect; 17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) erbringen und gesondert abrechnen k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify">Unter einem Honorararzt ist ein Facharzt zu verstehen, der im station&auml;ren und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses &auml;rztliche Leistungen f&uuml;r den Krankenhaustr&auml;ger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt t&auml;tig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis t&auml;tig, wobei das Honorar mit dem Krankenhaustr&auml;ger frei und unabh&auml;ngig von den Vorgaben der Geb&uuml;hrenordnung f&uuml;r &Auml;rzte vereinbart wird. </p>
<p align="justify">Der Beklagte, ein niedergelassener Facharzt f&uuml;r Neurochirurgie, hatte die Versicherungsnehmerin des auf Honorarr&uuml;ckzahlung klagenden privaten Krankenversicherungsunternehmens im Jahre 2010 zun&auml;chst als Patientin behandelt und sodann in einem Krankenhaus operiert, mit dessen Tr&auml;ger eine Kooperationsvereinbarung &uuml;ber eine T&auml;tigkeit als Honorararzt bestand. Die Versicherungsnehmerin unterzeichnete vor der Aufnahme im Krankenhaus eine von dem Beklagten vorgelegte &quot;Vereinbarung &uuml;ber Behandlung gegen Privatrechnung&quot; und erkl&auml;rte sich mit einer privaten Abrechnung der &auml;rztlichen Leistungen durch den Beklagten einverstanden. Zudem schloss sie mit dem Krankenhaustr&auml;ger eine Wahlleistungsvereinbarung ab. Darin wurde der Beklagte allerdings nicht aufgef&uuml;hrt. Die Kl&auml;gerin erstattete den von der Versicherungsnehmerin an den Beklagten bezahlten Rechnungsbetrag und lie&szlig; sich etwaige R&uuml;ckforderungsanspr&uuml;che gegen den Beklagten abtreten. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Honorarr&uuml;ckzahlung verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten das landgerichtliche Urteil best&auml;tigt. </p>
<p align="justify">Die Versicherungsnehmerin schuldete weder aus der Wahlleistungsvereinbarung noch aus der &quot;Vereinbarung &uuml;ber Behandlung gegen Privatrechnung&quot; eine gesonderte Verg&uuml;tung f&uuml;r die erbrachten &auml;rztlichen Leistungen. Der Beklagte ist deshalb gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur R&uuml;ckzahlung des zu Unrecht erhaltenen Honorars verpflichtet. </p>
<p align="justify">In der Wahlleistungsvereinbarung ist er weder als Wahlarzt noch als &quot;gew&uuml;nschter&quot; Stellvertreter des Wahlarztes aufgef&uuml;hrt. Nach &sect; 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstreckt sich eine Vereinbarung &uuml;ber wahl&auml;rztliche Leistungen zwar auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten &Auml;rzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstation&auml;ren und teilstation&auml;ren Behandlung (&sect; 115a SGB V) berechtigt sind, einschlie&szlig;lich der von diesen &Auml;rzten veranlassten Leistungen von &Auml;rzten und &auml;rztlich geleiteten Einrichtungen au&szlig;erhalb des Krankenhauses (so genannte Wahlarzt- oder Liquidationskette). Honorar&auml;rzte wie der Beklagte sind jedoch weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses. Der Beklagte hat seine &auml;rztlichen Leistungen auch nicht als externer Wahlarzt &quot;auf Veranlassung&quot; eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes mit eigener Liquidationsberechtigung ausgef&uuml;hrt. </p>
<p align="justify">Die &quot;Vereinbarung &uuml;ber Behandlung gegen Privatrechnung&quot; ist gem&auml;&szlig; &sect; 134 BGB (Versto&szlig; gegen ein gesetzliches Verbot) nichtig. &sect;&nbsp;17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahl&auml;rzte abschlie&szlig;end fest. Es handelt sich um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende zwingende preisrechtliche Norm. Hiervon kann auch nicht im Wege einer unmittelbar zwischen dem behandelnden (nicht liquidationsberechtigten) Honorararzt und dem Patienten zustande gekommenen individuellen Verg&uuml;tungsabrede abgewichen werden. </p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14 </b></p>
<p align="justify">AG D&uuml;sseldorf - Urteil vom 16. April 2012 - 39 C 11058/11 </p>
<p align="justify">LG D&uuml;sseldorf - Urteil vom 6. M&auml;rz 2014 - 21 S 186/12 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. Oktober 2014 </p>
<p align="justify">&sect; 17 KHEntgG: </p>
<p align="justify">1Neben den Entgelten f&uuml;r die voll- und teilstation&auml;re Behandlung d&uuml;rfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeintr&auml;chtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. 2 … </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">1Eine Vereinbarung &uuml;ber wahl&auml;rztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten &Auml;rzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstation&auml;ren und teilstation&auml;ren sowie einer vor- und nachstation&auml;ren Behandlung (&sect; 115a des F&uuml;nften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschlie&szlig;lich der von diesen &Auml;rzten veranlassten Leistungen von &Auml;rzten und &auml;rztlich geleiteten Einrichtungen au&szlig;erhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. 2 … </p>
<p align="justify"> … </p>
<p align="justify">… </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>