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<title>Kostenloser PC f&uuml;r eine Schulfotoaktion </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 145 vom 20.10.05">
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<meta name="LfdNr" content="145">
<meta name="Jahr" content="2005">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 112/03">
<meta name="Datum" content="20.10.05">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 145/2005 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Kostenloser PC f&uuml;r eine Schulfotoaktion </font></b></div></p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte auf Klage der Zentrale zur Bek&auml;mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. dar&uuml;ber zu entscheiden, ob eine gewerbliche Fotografin wettbewerbswidrig handelt, wenn sie Schulen kostenlos einen PC &uuml;berl&auml;sst, falls die Schule im Gegenzug eine Schulfotoaktion organisiert. Bei einer solchen Aktion werden die Sch&uuml;ler in der Schule fotografiert; der gewerbliche Fotograf bietet danach die Fotos Eltern und Sch&uuml;lern zum Kauf an. </p>
<p align="justify">Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht einen Versto&szlig; gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angenommen. Die Entscheidung der Schulleitung, wem die Durchf&uuml;hrung von Fototerminen gestattet werde, k&ouml;nne durch das Angebot eines PC unsachlich beeinflusst werden, da ein PC im Schulbereich gerade auch wegen der gro&szlig;en Finanzn&ouml;te der &ouml;ffentlichen Hand einen nicht unerheblichen Wert habe. Es sei jedoch Aufgabe des Schultr&auml;gers, die f&uuml;r den Schulbetrieb notwendigen und sinnvollen Mittel zu beschaffen. Die Eltern und die Sch&uuml;ler w&uuml;rden sich darauf verlassen, dass die Entscheidung dar&uuml;ber, welchem Fotografen ein Fototermin in der Schule gestattet werde, sachlich und objektiv getroffen werde. Es bestehe die Gefahr, dass Anbieter anderer Waren und Dienstleistungen den Schulen &auml;hnliche Zuwendungen machten, um Eltern und Sch&uuml;lern w&auml;hrend des laufenden Schulbetriebs ihre Leistungen anbieten zu k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die beklagte Fotografin nehme durch ihr Angebot nicht wettbewerbswidrig auf die Entscheidungen der Schule, der Sch&uuml;ler oder deren Eltern Einfluss. Die Schule wirke bei der Abwicklung der Schulfotoaktion umfangreich mit. Sie habe ein bis zwei Tage einen Raum f&uuml;r die Aufnahmen zur Verf&uuml;gung zu stellen. Dazu k&auml;men weitere Organisationsleistungen der Schule im Zusammenhang mit dem Ablauf der Fotoaktion. Unter diesen Umst&auml;nden sei es nicht unsachlich, wenn sich die Schule bei der Entscheidung, einem bestimmten Fotografen Zugang zum Schulgel&auml;nde zu gew&auml;hren, auch davon leiten lasse, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als Unterrichtsmittel f&uuml;r ihre Mitwirkung erhalte. Auch von einer unzul&auml;ssigen Vorteilsannahme k&ouml;nne in einem solchen Fall keine Rede sei. Auf Eltern und Sch&uuml;ler werde kein unangemessener Druck ausge&uuml;bt; diese k&ouml;nnten frei und unbeeinflusst entscheiden, ob ihnen die Fotos zusagten und der Preis angemessen erscheine. </p>
<p align="justify">Nach dem Schulgesetz des betreffenden Bundeslandes sei zwar eine Schulfotoaktion (wie auch sonst der Abschluss von Gesch&auml;ften auf dem Schulgel&auml;nde) von einer Ausnahmegenehmigung des Schultr&auml;gers abh&auml;ngig; der Klageantrag stelle aber nicht darauf ab, ob im Einzelfall eine solche Ausnahmegenehmigung fehle. Die Einholung einer Genehmigung auch des Schultr&auml;gers sei eine verwaltungsinterne Pflicht der Schulleitung. Es sei nichts daf&uuml;r ersichtlich, dass es die beklagte Fotografin darauf angelegt habe, dass die Entscheidungsbefugnis des Schultr&auml;gers umgangen werde. Es sei allein Sache des Schultr&auml;gers und der Schulleitung abzuw&auml;gen, ob die Durchf&uuml;hrung des Fototermins – wie er seit jeher &uuml;blich ist – auch unter den gegebenen Umst&auml;nden dem schulischen Interesse entspreche. </p>
<p align="justify">Urteil vom 20.&nbsp;Oktober 2005 – I&nbsp;ZR&nbsp;112/03 </p>
<p align="justify">LG Potsdam – Entscheidung vom 21.8.2002 - 52 O 23/02 ./. OLG Brandenburg – Entscheidung vom 8.4.2003 - 6 U 137/02 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20.&nbsp;Oktober 2005 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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