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<title>Neue Verhandlung gegen Max Strau&szlig; wegen Schreiber - Provisionen notwendig </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 143 vom 17.10.05">
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<meta name="LfdNr" content="143">
<meta name="Jahr" content="2005">
<meta name="Senat" content="5. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="5 StR 65/05">
<meta name="Datum" content="17.10.05">
<meta name="" content="11.10.05">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 143/2005 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Neue Verhandlung gegen Max Strau&szlig; wegen Schreiber - </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Provisionen notwendig </font></b></div></p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs war im Revisionsverfahren zum zweiten Mal mit dem System der Schmiergeld- und Provisionszahlungen des Kaufmanns Karlheinz Schreiber befasst (siehe dazu bereits Pressemitteilung Nr. 133/2004). Schreiber hatte diese Zahlungen an prominente Personen aus Politik, Wirtschaft und Industrie geleistet. Dies war auch Thema eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags. Im Zusammenhang mit diesem Komplex hat das Landgericht Augsburg den Angeklagten Max Strau&szlig; wegen Einkommensteuerhinterziehung in drei F&auml;llen (Steuerjahre 1991 bis 1993) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten Strau&szlig; durch einstimmig gefassten Beschluss aufgehoben. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte Schreiber den Angeklagten f&uuml;r dessen Vermittlungsbem&uuml;hungen im internationalen Flugzeug- und Waffenhandel an Provisionszahlungen in Millionenh&ouml;he, die Schreiber f&uuml;r Flugzeugverk&auml;ufe der Firma Airbus nach Kanada und Thailand und einen Verkauf von Fuchs-Sp&uuml;rpanzern durch den Thyssen-Konzern nach Saudi-Arabien erhalten hatte. Die Anteile in Gesamth&ouml;he von &uuml;ber 5&nbsp;Mio. DM lie&szlig; Schreiber auf ein von ihm in der Schweiz gef&uuml;hrtes so genanntes Rubrikkonto mit der Bezeichnung „Maxwell“ buchen. Zahlungen von dem Rubrikkonto an Strau&szlig; hat das Landgericht nicht festgestellt. Gleichwohl w&auml;re der Angeklagte, der die Anteile nicht versteuerte, hierzu nach Auffassung des Landgerichts verpflichtet gewesen, da er damit Eink&uuml;nfte aus gewerblicher „Lobbyistent&auml;tigkeit“ erzielt habe. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass schon die Umbuchung der Gelder auf das Rubrikkonto einen der Besteuerung zugrunde zu legenden Verm&ouml;genszufluss bei dem Angeklagten im Wege der Treuhand bewirkt habe. Dies ergibt sich aus Grunds&auml;tzen, die der Senat in seinem zum selben Komplex ergangenen Beschluss vom 11. November 2004 (5 StR 299/03 – dazu Pressemitteilung Nr. 133/2004) aufgestellt hat, den das Landgericht bei seinem bereits im Juli 2004 gef&auml;llten Urteil noch nicht kannte. Auch die Annahme des Landgerichts, Strau&szlig; sei als gewerblicher Lobbyist zur Bilanzierung und Versteuerung der ihm von Schreiber zugedachten Anteile verpflichtet gewesen, hat der Bundesgerichtshof beanstandet. Die entsprechenden Schlussfolgerungen des Landgerichts fanden in den herangezogenen Indizien zum Motiv der Beteiligungen und zu Art und Umfang der Unterst&uuml;tzung von Schreibers Gesch&auml;ften durch den Angeklagten Strau&szlig; keine ausreichend tragf&auml;hige Grundlage. Der Angeklagte wird sich nun erneut vor dem Landgericht Augsburg zu verantworten haben. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 5 StR 65/05 </p>
<p align="justify">Landgericht Augsburg – Entscheidung vom 15.7.2004 - 501 Js 109007/00 10 KLs </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 17. Oktober 2005 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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