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<title>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln eines Onlineanbieters f&uuml;r Veranstaltungstickets </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 141 vom 24.08.18">
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<meta name="LfdNr" content="141">
<meta name="Jahr" content="2018">
<meta name="Senat" content="III. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="III ZR 192/17">
<meta name="Datum" content="24.08.18">
<meta name="" content="24.08.18">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 141/2018 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> eines Onlineanbieters f&uuml;r Veranstaltungstickets </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 192/17 </b></p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem gestern verk&uuml;ndeten Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen best&auml;tigt, durch die einem Unternehmen, das Eintrittskarten f&uuml;r k&uuml;nstlerische Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Theater, Shows, Kleinkunst) vertreibt, auf die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. die Verwendung zweier Preisklauseln in ihren Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen untersagt worden ist. </p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Beklagte vertreibt teils als Veranstalterin, teils als Vermittlerin und teilweise als Kommission&auml;rin (&sect;&nbsp;383 HGB) &uuml;ber das Internet Eintrittskarten. Im Zuge des Bestellvorgangs wird f&uuml;r jede Eintrittskarte ein sogenannter &quot;Normalpreis&quot; angegeben mit dem Hinweis: &quot;Angezeigte Ticketpreise inkl. der gesetzl. MwSt., Vorverkaufsgeb&uuml;hr, Buchungsgeb&uuml;hr von max. € 2,00 zzgl. Service- & Versandkosten&quot;. Nachdem der Kunde das Ticket in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, werden ihm Auswahlm&ouml;glichkeiten zu dessen Versand angeboten. F&uuml;r die Versandart &quot;Premiumversand&quot; berechnet die Beklagte zus&auml;tzlich zum Ticketpreis 29,90 € &quot;inkl. Bearbeitungsgeb&uuml;hr&quot;. W&auml;hlt der Kunde die Option &quot;ticketdirect - das Ticket zum Selbstausdrucken&quot; (sogenannte print@home-Option), bei der ihm die Beklagte &uuml;ber einen Link die Eintrittskarte als pdf-Datei zur Verf&uuml;gung stellt, erh&ouml;ht sich deren Preis um eine &quot;Servicegeb&uuml;hr&quot; von 2,50 €. Die Berechnung dieser Geb&uuml;hren beruht auf zwei in den Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Preisklauseln. </p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, folgende Preisklauseln zu verwenden: </p>
<p align="justify">&quot;<b>Premiumversand 29,90 EUR</b> </p>
<p align="justify"> <i>inkl. Bearbeitungsgeb&uuml;hr</i>&quot; </p>
<p align="justify">und </p>
<p align="justify">&quot;<b>ticketdirect – das Ticket </b></p>
<p align="justify"><b>zum Selbst-Ausdrucken </b>Drucken Sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! <b>2,50 EUR</b>&quot; </p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen zur&uuml;ckgewiesen. Der Senat hat die von der Beklagten verwendeten beiden Klauseln als Preisnebenabreden bewertet. Damit unterliegen sie im Gegensatz zu Vereinbarungen &uuml;ber den Veranstaltungspreis selbst der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen. </p>
<p align="justify">Die von der Beklagten verwendeten Klauseln weichen, jedenfalls soweit die Beklagte &uuml;ber die Karten als Kommission&auml;rin im eigenen Namen mit den Kunden Kaufvertr&auml;ge schlie&szlig;t, von dem Grundgedanken des &sect;&nbsp;448 Abs. 1 BGB ab. Danach hat der K&auml;ufer beim Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten (z.B. Porto, Verpackung und ggf. Versicherung) zu tragen, nicht aber den internen Gesch&auml;ftsaufwand des Verk&auml;ufers f&uuml;r die Bereitstellung der Ware zur Versendung. </p>
<p align="justify">Die streitigen Klauseln benachteiligen die K&auml;ufer durch die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen den Grunds&auml;tzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (&sect;&nbsp;307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verwender von Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen f&uuml;r T&auml;tigkeiten, zu denen er gesetzlich oder - wie beim Versendungskauf - nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er &uuml;berwiegend im eigenen Interesse erbringt, grunds&auml;tzlich kein gesondertes Entgelt verlangen. </p>
<p align="justify">Zwar kann es im Einzelfall zu rechtfertigen sein, den f&uuml;r verschiedene Versandarten unter Umst&auml;nden sehr unterschiedlich anfallenden Gesch&auml;ftsaufwand nicht in die allgemeine Preiskalkulation einzubeziehen, sondern in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen hierf&uuml;r jeweils verschiedene Versandentgelte vorzusehen. Die Beklagte hat jedoch zum Gesch&auml;ftsaufwand beim sogenannten Premiumversand vorinstanzlich keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines besonderen Gesch&auml;ftsaufwands tragen k&ouml;nnte; sie hat vielmehr noch im Berufungsrechtszug den Standpunkt vertreten, ihre Kalkulation nicht offen legen zu m&uuml;ssen. Ferner war nicht erkennbar, welche konkreten erstattungsf&auml;higen Aufwendungen mit der &quot;Servicegeb&uuml;hr&quot; von 2,50 € f&uuml;r die &quot;ticketdirect&quot;-Option geltend gemacht werden; der Kunde druckt bei dieser Versandart die Eintrittskarte nach ihrer elektronischen &Uuml;bermittlung selbst aus, so dass weder Porto- noch Verpackungskosten anfallen. Da nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zudem die &Uuml;bermittlung des Links auf die als Eintrittskarte ausdruckbare pdf-Datei per Mail an den Kunden in der von der Beklagten zur Umsetzung ihres Gesch&auml;ftsmodells vorgehaltenen elektronischen Infrastruktur automatisiert erfolgt, bleibt unklar, welcher Gesch&auml;ftsaufwand hierdurch verg&uuml;tet werden soll. </p>
<p align="justify">Die Klauseln sind auch unwirksam, soweit sie sich auf das Vermittlungs- und Eigenvertriebsgesch&auml;ft der Beklagten beziehen, da die Reduktion zu beanstandender Klauseln auf einen noch zul&auml;ssigen Inhalt ausscheidet, wenn sie – wie hier – nicht sprachlich und inhaltlich teilbar sind. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bremen - Urteil vom 31. August 2016 – 1 O 969/15 </p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Bremen - Urteil vom 15. Juni 2017 – 5 U 16/16 </p>
<p align="justify"><b>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 383 HBG: </b></p>
<p align="justify">(1) Kommission&auml;r ist, wer es gewerbsm&auml;&szlig;ig &uuml;bernimmt, Waren oder Wertpapiere f&uuml;r Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. </p>
<p align="justify">(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommission&auml;rs nach Art oder Umfang einen in kaufm&auml;nnischer Weise eingerichteten Gesch&auml;ftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach &sect; 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgesch&auml;fts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der &sect;&sect; 348 bis 350 Anwendung. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 448 Abs. 1 BGB Kosten der &Uuml;bergabe und vergleichbare Kosten </b></p>
<p align="justify">(1) Der Verk&auml;ufer tr&auml;gt die Kosten der &Uuml;bergabe der Sache, der K&auml;ufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erf&uuml;llungsort. </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify"><b>&sect; 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Inhaltskontrolle: </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst&auml;ndlich ist. </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 24. August 2018 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>