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<title>Verhandlungstermin am 17. September 2015 in Sachen I ZR 228/14 (Weiterleitung des Kabelsignals durch Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft an die Wohneinheiten) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 141 vom 17.08.15">
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<meta name="LfdNr" content="141">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 228/14">
<meta name="Datum" content="17.08.15">
<meta name="" content="17.08.15">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 141/2015 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 17. September 2015 in </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> Sachen I ZR 228/14 (Weiterleitung des Kabelsignals durch Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft an die Wohneinheiten) </b></font></div></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist die Gesellschaft f&uuml;r musikalische Auff&uuml;hrungs- und mechanische Vervielf&auml;ltigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsvertr&auml;gen einger&auml;umten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Im Bereich der Kabelweitersendung &uuml;bernimmt sie au&szlig;erdem das Inkasso f&uuml;r Anspr&uuml;che anderer Verwertungsgesellschaften, die auf verg&uuml;tungspflichtigen Kabelweitersendungshandlungen beruhen. </p>
<p align="justify">Die Beklagte ist die Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft eines Geb&auml;udes mit 343 Wohneinheiten in M&uuml;nchen. Sie betreibt in dem Geb&auml;ude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Fernseh- und Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen der Eigent&uuml;mergemeinschaft zum Empfang von Fernseh- und H&ouml;rfunkprogrammen weitergeleitet wird. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin vertritt die Ansicht, die Weiter&uuml;bertragung des Sendesignals in die Wohnungen &uuml;ber das von der Beklagten unterhaltene Kabelnetz stelle eine urheberrechtlich relevante &ouml;ffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Werken dar. Sie hat die Beklagte wegen der Verletzung des Rechts von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten zur &ouml;ffentlichen Wiedergabe in der Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2013 zuletzt auf Zahlung von Schadensersatz in H&ouml;he von 7.548,73 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl&auml;gerin ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur &ouml;ffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Werken durch die Versorgung der Wohneinheiten mit Fernseh- und H&ouml;rfunkprogrammen nicht verletzt. Bei der &Uuml;bertragung der Sendesignale handele es sich nicht um eine urheberrechtlich relevante Weiterleitung an eine &Ouml;ffentlichkeit, sondern um einen durch die angebrachte Gemeinschaftsantenne verbesserten privaten Empfang der Originalsendungen. </p>
<p align="justify">Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihre zuletzt gestellten Zahlungsantr&auml;ge weiter. </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I - Urteil vom 20. Februar 2013 - 21 O 16054/12, NZM 2013, 864 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen - Urteil vom 11. September 2014 - 6 U 2619/13, GRUR 2015, 371 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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