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<title>Bundesgerichtshof entscheidet Streit &uuml;ber die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetr&auml;nks</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 141 vom 09.10.14">
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<meta name="LfdNr" content="141">
<meta name="Jahr" content="2014">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 167/12">
<meta name="Datum" content="09.10.14">
<meta name="" content="09.10.14">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 141/2014 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof entscheidet Streit &uuml;ber die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetr&auml;nks </b></font></div></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung &quot;ENERGY &&nbsp;VODKA&quot; nicht um eine nach der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1924/2006 -&nbsp;der sogenannten Health-Claims-Verordnung&nbsp;- verbotene Angabe handelt. </p>
<p align="justify">Die Beklagte vertreibt alkoholfreie und alkoholische Getr&auml;nke verschiedener internationaler Marken, darunter in Dosen abgef&uuml;llte Mischgetr&auml;nke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das streitgegenst&auml;ndliche, als &quot;ENERGY &&nbsp;VODKA&quot; bezeichnete Mischgetr&auml;nk besteht zu 26,7% aus Wodka und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetr&auml;nk und hat damit einen Alkoholgehalt von 10%. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger, der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., sieht in der Bezeichnung des Getr&auml;nks &quot;ENERGY &&nbsp;VODKA&quot; einen Versto&szlig; gegen Verordnungen der Europ&auml;ischen Union. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. </p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung &quot;ENERGY &&nbsp;VODKA&quot; als n&auml;hrwertbezogene Angabe im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1924/2006* angesehen und einen Versto&szlig; gegen Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Unterabs.&nbsp;2 dieser Verordnung** angenommen. Die Angabe &quot;ENERGY &&nbsp;VODKA&quot; suggeriere dem Verbraucher, dass das Getr&auml;nk besondere positive N&auml;hrwerteigenschaften aufweise. Der Verbraucher schreibe dem Getr&auml;nk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. F&uuml;r ein Getr&auml;nk mit einem Alkoholgehalt von 10% sei die Angabe deshalb unzul&auml;ssig. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts best&auml;tigt, das die Klage abgewiesen hatte. </p>
<p align="justify">Die vom Kl&auml;ger beanstandete Bezeichnung &quot;ENERGY &&nbsp;VODKA&quot; des Getr&auml;nks der Beklagten ist -&nbsp;so der Bundesgerichtshof&nbsp;- keine Angabe im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1924/2006*. Mit ihr wird weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das Getr&auml;nk besondere Eigenschaften besitzt. Mit der Bezeichnung &quot;ENERGY &&nbsp;VODKA&quot; wird lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen. In einem solchen Fall fehlt der Bezeichnung die besondere Zielrichtung, die durch die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1924/2006 bei n&auml;hrwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geregelt werden soll. Im Streitfall ergibt sich f&uuml;r die Verbraucher aus dem Zutatenverzeichnis und den weiteren Angaben auf der beanstandeten Aufmachung des Produkts ohne weiteres, dass es sich um ein Mischgetr&auml;nk handelt, das aus Wodka und einem Energydrink besteht. Die entsprechende &quot;energetische&quot; Wirkung dieses Getr&auml;nks ist keine besondere Eigenschaft im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1924/2006, sondern ist bei Energydrinks allgemein vorhanden. </p>
<p align="justify">Die Bezeichnung &quot;ENERGY &&nbsp;VODKA&quot; verst&ouml;&szlig;t auch nicht gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der Europ&auml;ischen Union bei Spirituosen nach der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;110/2008. Zwar muss Wodka nach diesen Bestimmungen einen Mindestalkoholgehalt von 37,5% aufweisen. Das schlie&szlig;t aber nicht aus, dass ein Energydrink, dem Wodka beigemischt ist, in der Bezeichnung einen Hinweis auf diese Spirituose enthalten darf. </p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 9.&nbsp;Oktober 2014 -&nbsp;I&nbsp;ZR&nbsp;167/12 - ENERGY & VODKA </b></p>
<p align="justify">OLG Hamm - Urteil vom 10.&nbsp; Juli 2012 -&nbsp;4&nbsp;U&nbsp;38/12, WRP 2012, 1572 </p>
<p align="justify">LG Paderborn - Urteil vom 10.&nbsp;Januar 2012 -&nbsp;6&nbsp;O&nbsp;28/11, juris </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Oktober 2014 </p>
<p align="justify">*<b>Art. 2 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1924/2006 </b></p>
<p align="justify">(2)Ferner bezeichnet der Ausdruck </p>
<p align="justify">1.&quot;Angabe&quot; jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschlie&szlig;lich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erkl&auml;rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt; </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">4.&quot;N&auml;hrwertbezogene Angabe&quot; jede Angabe, mit der erkl&auml;rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive N&auml;hrwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund </p>
<p align="justify">a)der Energie (des Brennwerts), die es </p>
<p align="justify">i)liefert, </p>
<p align="justify">ii)in vermindertem oder erh&ouml;htem Ma&szlig;e liefert oder </p>
<p align="justify">iii)nicht liefert, und/oder </p>
<p align="justify">b)der N&auml;hrstoffe oder andere Substanzen, die es </p>
<p align="justify">iv)enth&auml;lt, </p>
<p align="justify">v)in verminderter oder erh&ouml;hter Menge enth&auml;lt oder </p>
<p align="justify">vi)nicht enth&auml;lt; </p>
<p align="justify">5.&quot;Gesundheitsbezogene Angabe&quot; jede Angabe, mit der erkl&auml;rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. </p>
<p align="justify">**<b>Art.&nbsp;4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006</b> </p>
<p align="justify">(3) Getr&auml;nke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent d&uuml;rfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. </p>
<p align="justify">Bei Getr&auml;nken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur n&auml;hrwertbezogene Angaben zul&auml;ssig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>