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<title>Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber Einzelzimmer- zuschlag in Pflegeheim </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 141 vom 13.10.05">
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<meta name="LfdNr" content="141">
<meta name="Jahr" content="2005">
<meta name="Senat" content="III. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="III ZR 400/04">
<meta name="Datum" content="13.10.05">
<meta name="" content="13.10.05">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 141/2005 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber Einzelzimmer- </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">zuschlag in Pflegeheim </font></b></div></p>
<p align="justify">Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch &uuml;ber die Frage, ob die Beklagte - Tr&auml;gerin eines Alten– und Pflegeheims - f&uuml;r die Bereitstellung eines Einzelzimmers einen Zuschlag berechnen darf. Die fr&uuml;here Kl&auml;gerin, die im Laufe des Rechtsstreits verstorben ist, wurde auf der Grundlage eines „Heim-Vorvertrags“ vom 27.8.1997 am 10.9.1997 in das Pflegeheim aufgenommen. Sie erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe III und wurde &uuml;ber eine PEG-Sonde k&uuml;nstlich ern&auml;hrt. Sie bewohnte von Beginn an als Einzelperson ein Zimmer, das der Gr&ouml;&szlig;e nach auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten war. Der geschlossene Vertrag sah &uuml;ber die Inanspruchnahme eines solchen Zimmers und die hierf&uuml;r zu entrichtende Verg&uuml;tung nichts vor. Nach dem Vorvertrag war zwar der Abschluss eines endg&uuml;ltigen Wohn- und Dienstleistungsvertrags nach Ver&ouml;ffentlichung eines erst noch zu schlie&szlig;enden Rahmenvertrags nach &sect;&nbsp;75 SGB XI vorbehalten, zu einem solchen Vertragsschluss kam es aber nicht. Ab dem 1.1.1998 berechnete die Beklagte einen t&auml;glichen Einzelzimmerzuschlag von 57,90&nbsp;DM, sp&auml;ter 29,60&nbsp;€, der durch den Betreuer der Kl&auml;gerin, der sie nach ihrem Tod auch beerbt hat, bis zum 31.1.2003 bezahlt wurde. Gegenstand der Klage ist die R&uuml;ckzahlung der gezahlten Einzelzimmerzuschl&auml;ge, die der Kl&auml;ger mit der Begr&uuml;ndung verlangt, nach &sect;&nbsp;88 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 SBG XI sei die Gew&auml;hrung und Berechnung von Zusatzleistungen nur zul&auml;ssig, wenn die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitfolge sowie die H&ouml;he der Zuschl&auml;ge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und den Pflegebed&uuml;rftigen vereinbart worden seien; mit ihrer Widerklage verfolgt die Beklagte die Zahlung von Einzelzimmerzuschl&auml;gen vom 1.2.2003 bis 31.12.2003. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat dem Kl&auml;ger Recht gegeben und ihm insoweit 54.972,75 € zugesprochen. Das Berufungsgericht hat eine R&uuml;ckforderung nur in H&ouml;he von 25.260,75&nbsp;€ f&uuml;r gerechtfertigt gehalten und den Kl&auml;ger auf die Widerklage zur Zahlung von 5.437,74&nbsp;€ verurteilt. Es ist zwar auch davon ausgegangen, dass es an einer wirksamen Vereinbarung &uuml;ber den Einzelzimmerzuschlag fehle. Es hat aber gemeint, der Beklagten stehe wegen der Inanspruchnahme des Einzelzimmers ein Bereicherungsanspruch in H&ouml;he von 16,00&nbsp;€ t&auml;glich zu. </p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat hat das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt, soweit es um die Einzelzimmerzuschl&auml;ge geht. Er hat – wie beide Vorinstanzen – entschieden, dass es zur Gew&auml;hrung und Berechnung von Zusatzleistungen in Heimvertr&auml;gen mit Leistungsempf&auml;ngern der Pflegeversicherung einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Pflegebed&uuml;rftigen und dem Heimtr&auml;ger bedarf. Um dem Schutzinteresse des Pflegebed&uuml;rftigen zu gen&uuml;gen, dem der Formzwang in &sect;&nbsp;88 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 SGB XI dient, hat der III. Zivilsenat – in Anlehnung an seine Rechtsprechung &uuml;ber unwirksame Wahlleistungsvereinbarungen nach der Bundespflegesatzverordnung – auch Bereicherungsanspr&uuml;che wegen der Nutzung solcher Zusatzleistungen abgelehnt. Dies schlie&szlig;t im Einzelfall zwar nicht aus, dass es einem Heimbewohner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt sein kann, sich auf den Formmangel einer Vereinbarung zu berufen. Das ist aber grunds&auml;tzlich nur bei einem grob treuwidrigen Verhalten anzunehmen, das der Senat im Streitfall verneint hat. Grunds&auml;tzlich kann von einem Heimtr&auml;ger, der eine Vielzahl von Heimvertr&auml;gen formularm&auml;&szlig;ig abschlie&szlig;t, erwartet werden, dass er auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung achtet, ehe er gesondert berechenbare Zusatzleistungen gew&auml;hrt. </p>
<p align="justify">Urteil vom 13. Oktober 2005 – III ZR 400/04 </p>
<p align="justify">LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth – Entscheidung vom 27.2.2004 - 13 O 3886/03 ./. OLG N&uuml;rn- </p>
<p align="justify">berg – Entscheidung vom 11.10.2004 - 8 U 1069/04 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 13. Oktober 2005 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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