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<title>Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Vorleistungspflicht der Berufshaftpflichtversicherer von Notaren und zu den Regressanspr&uuml;chen gegen Notarkammer und Vertrauensschadenversicherer (&sect; 19 a Abs. 2 BNotO) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 135 vom 21.07.11">
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<meta name="LfdNr" content="135">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="IV. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="IV ZR 75/09">
<meta name="Datum" content="21.07.11">
<meta name="" content="20.07.11">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 135/2011 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Vorleistungspflicht </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>der Berufshaftpflichtversicherer von Notaren und zu </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>den Regressanspr&uuml;chen gegen Notarkammer und Vertrauensschadenversicherer </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>(&sect; 19 a Abs. 2 BNotO) </b></font></div></p>
<p align="justify">1. In dem Verfahren IV ZR 75/09 verlangt die Kl&auml;gerin von der Beklagten als ehemaligem Berufshaftpflichtversicherer eines Notars die Erstattung ihrer Sch&auml;den aus mehreren Haftpflichtf&auml;llen, nachdem der Notar in zwei Haftpflichtprozessen zur Leistung von Schadensersatz einschlie&szlig;lich Zinsen (u.a. entgangener Guthabenzinsen) an die Kl&auml;gerin verurteilt worden war. Nach Abtretung der Deckungsanspr&uuml;che aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag, in dem der Versicherungsschutz f&uuml;r Sch&auml;den infolge wissentlicher Pflichtverletzungen ausgeschlossen ist, nahm die Kl&auml;gerin die Beklagte in Anspruch. Die Kl&auml;gerin meint, dass sie von der Beklagten jedenfalls eine Vorleistung nach &sect; 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO verlangen k&ouml;nne. Zur Deckung von Sch&auml;den wegen wissentlicher Pflichtverletzungen von Notaren hat die f&uuml;r den Notar zust&auml;ndige Notarkammer eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen, nach deren Bedingungen Leistungen f&uuml;r Sch&auml;den, &quot;die mittelbar entstehen, wie entgangener Gewinn, Zinsverlust, Rechtsverfolgungskosten des Anspruchstellers usw.&quot;, ausgeschlossen sind. </p>
<p align="justify">Das Landgericht, das von wissentlichen Pflichtverletzungen des Notars ausgegangen ist, hat die Anspr&uuml;che der Kl&auml;gerin auf der Grundlage von &sect; 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO mit Ausnahme der Zinsanspr&uuml;che als begr&uuml;ndet angesehen. Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Vorleistung nach &sect; 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO auch hinsichtlich der titulierten Zinsanspr&uuml;che verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. </p>
<p align="justify">Mit Urteil vom gestrigen Tag hat der unter anderem f&uuml;r das Versicherungsrecht zust&auml;ndige IV.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach &sect; 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO durch dessen Regressanspr&uuml;che gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt wird. Mit dem Charakter als Vorleistungspflicht w&auml;re eine Erweiterung der Einstandspflicht des Berufshaftpflichtversicherers &uuml;ber die des Vertrauensschadenversicherers hinaus nicht zu vereinbaren. Daher kann sich der Berufshaftpflichtversicherer grunds&auml;tzlich sowohl auf eine Ersch&ouml;pfung der Versicherungssumme als auch auf Deckungsbeschr&auml;nkungen in der Vertrauensschadenversicherung berufen. Der Leistungsausschluss f&uuml;r mittelbare Sch&auml;den ist jedoch wegen unangemessener Benachteiligung der Notarkammer als Versicherungsnehmerin nach &sect; 9 AGBG (= &sect; 307 BGB) unwirksam und steht daher den Zinsanspr&uuml;chen der Kl&auml;gerin nicht entgegen. Die gesetzliche Verpflichtung der Notarkammern zum Abschluss von Vertrauensschadenversicherungen (&sect; 67 Abs. 3 Ziff. 3 BNotO) soll gew&auml;hrleisten, dass Gesch&auml;digte einen Verm&ouml;gensschutz genie&szlig;en, wie ihn die Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtstr&auml;ger gew&auml;hrleistet. Diese Funktion wird durch den generellen Ausschluss einer Regulierungspflicht f&uuml;r den Bereich der wirtschaftlich nicht unbedeutenden mittelbaren Sch&auml;den gef&auml;hrdet. Der Senat hat die Sache zur Pr&uuml;fung des Ersch&ouml;pfungseinwands an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">2. In dem Verfahren IV ZR 180/10 fordert der klagende Berufshaftpflichtversicherer, der wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung des Notars eine Leistung an die Gesch&auml;digte erbracht hat, von der zust&auml;ndigen Notarkammer und von dem Vertrauensschadenversicherer die Erstattung des gezahlten Betrags nebst Zinsen auf Grundlage des &sect; 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO. Nach den Bedingungen des Vertrauensschadenversicherungsvertrags sind Leistungen f&uuml;r Sch&auml;den, &quot;die sp&auml;ter als vier Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden&quot;, ausgeschlossen. Da zwischen der Schadensverursachung und der Schadensmeldung durch die Gesch&auml;digte mehr als vier Jahre lagen, berufen sich die Beklagten u.a. auf die Ausschlussfrist. </p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat den Vertrauensschadenversicherer zur Erstattung des von der Kl&auml;gerin gezahlten Betrags und die Notarkammer auf den Hilfsantrag zur Einziehung und Auskehrung der Versicherungsleistung verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Kl&auml;gerin, die eine weitergehende Verurteilung der Notarkammer erreichen will, und die Revision der beiden Beklagten. </p>
<p align="justify">Der IV. Zivilsenat hat die Revision der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, da ihr als Berufshaftpflichtversicherer kein Aufwendungsersatzanspruch nach &sect; 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO gegen die Notarkammer zusteht. Die Notarkammer ist gegen&uuml;ber dem Gesch&auml;digten nicht zum Schadensersatz, sondern nur zur treuh&auml;nderischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung verpflichtet. </p>
<p align="justify">Auf die Revisionen der beiden Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben. Zwar kann die Kl&auml;gerin als Berufshaftpflichtversicherer vom Vertrauensschadenversicherer grunds&auml;tzlich eine Erstattung ihrer Vorleistung als Aufwendung nach &sect; 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO verlangen. Dem Anspruch k&ouml;nnte jedoch die Ausschlussfrist, gegen deren Wirksamkeit im Hinblick auf &sect; 9 AGBG (= &sect; 307 BGB) keine Bedenken bestehen, entgegen gehalten werden. Diese ist unter Ber&uuml;cksichtigung der Grunds&auml;tze von Treu und Glauben aber einschr&auml;nkend dahin auszulegen, dass sich der Vertrauensschadenversicherer hierauf nicht berufen kann, wenn die Fristvers&auml;umung unverschuldet war. Zur Pr&uuml;fung des Entlastungsbeweises hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 19a Abs. 2 BnotO </b></p>
<p align="justify">Vom Versicherungsschutz k&ouml;nnen ausgeschlossen werden </p>
<p align="justify">Ersatzanspr&uuml;che wegen wissentlicher Pflichtverletzung </p>
<p align="justify">(…) </p>
<p align="justify">Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der Ausschlussgrund gem&auml;&szlig; Nummer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er gleichwohl bis zur H&ouml;he der f&uuml;r den Versicherer, der Sch&auml;den aus vors&auml;tzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. Soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den Versicherer gem&auml;&szlig; &sect; 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten auf ihn &uuml;ber. Der Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, f&uuml;r deren Verpflichtungen er gem&auml;&szlig; Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. </p>
<p align="justify">Urteile vom 20. Juli 2011 </p>
<p align="justify">IV ZR 75/09 </p>
<p align="justify">Landgericht M&uuml;nchen I – Urteil vom 6. Februar 2008 – 25 O 22194/06 </p>
<p align="justify">Oberlandesgericht M&uuml;nchen – Urteil vom 27. Februar 2009 – 25 U 2690/08 </p>
<p align="justify">und </p>
<p align="justify">IV ZR 180/10 </p>
<p align="justify">Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 19. Januar 2010 – 17 O 110/09 </p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Juli 2010 – 4 U 22/10 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Juli 2011 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>