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<title>Verhandlungstermin am 23. August 2017, 11.00 Uhr - in Sachen VIII ZR 194/16 (Widerruf eines Matratzen-Kaufs nach &sect; 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB* ausgeschlossen?) </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 122 vom 25.07.17">
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<meta name="LfdNr" content="122">
<meta name="Jahr" content="2017">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 194/16">
<meta name="Datum" content="25.07.17">
<meta name="" content="25.07.17">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 122/2017 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin am 23. August 2017, 11.00 Uhr - in Sachen </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>VIII ZR 194/16 (Widerruf eines Matratzen-Kaufs nach </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>&sect; 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB* ausgeschlossen?) </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger bestellte im Jahr 2014 &uuml;ber die Internetseite der Beklagten, einer Onlineh&auml;ndlerin, eine &quot;Dormiente Natural Basic&quot; Matratze zum Preis vom 1.094,52 €. Die Matratze war bei Auslieferung an den Kl&auml;ger mit einer Schutzfolie versehen, die dieser nach Erhalt entfernte. Einige Tage sp&auml;ter teilte er der Beklagten per Email mit, dass er die Matratze leider zur&uuml;cksenden m&uuml;sse und dass sie den R&uuml;cktransport durch eine Spedition veranlassen solle. Als die Beklagte dieser Aufforderung in der Folgezeit nicht nachkam, beauftragte der Kl&auml;ger selbst eine Speditionsfirma. </p>
<p align="justify">Seine auf R&uuml;ckzahlung der ihm hierdurch entstandenen Kosten in H&ouml;he 95,59 € gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts habe der Kl&auml;ger wirksam von seinem Widerrufsrecht gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;312g Abs. 1 BGB* Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich vorliegend um keinen Fall des &sect;&nbsp;312g Abs.&nbsp;2 Satz 1 Nr. 3 BGB, wonach kein Widerrufsrecht bei Vertr&auml;gen zur Lieferung versiegelter Waren besteht, die aus Gr&uuml;nden des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur R&uuml;ckgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Trotz des missverst&auml;ndlichen Wortlauts dieser Vorschrift sei nicht entscheidend, ob hygienische Gr&uuml;nde die R&uuml;ckgabe ausschl&ouml;ssen, sondern ob diese Gr&uuml;nde einer Wiederver&auml;u&szlig;erung der Ware durch den Unternehmer entgegenst&uuml;nden. Eine Matratze aber k&ouml;nne der Verk&auml;ufer, wenn auch mit einigem Aufwand, reinigen und in einen hygienisch einwandfreien Zustand versetzen lassen, so dass die Entfernung einer Schutzfolie durch den K&auml;ufer dessen Widerrufsrecht nicht entfallen lasse. </p>
<p align="justify">Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 312g BGB Widerrufsrecht </b></p>
<p align="justify">(1) Dem Verbraucher steht bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und bei Fernabsatzvertr&auml;gen ein Widerrufsrecht […] zu. </p>
<p align="justify"> (2) 1Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Vertr&auml;gen: </p>
<p align="justify">[…] </p>
<p align="justify">3. Vertr&auml;ge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gr&uuml;nden des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur R&uuml;ckgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde […] </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Amtsgericht Mainz - Urteil vom 26. November 2015 - 86 C 234/15 </p>
<p align="justify">Landgericht Mainz -&nbsp;Urteil vom 10. August 2016&nbsp;- 3 S 191/15 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. Juli 2017 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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