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<title>Bundesgerichtshof hebt Freispr&uuml;che im sogenannten Ehrenmordprozess auf </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 117 vom 28.08.07">
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<meta name="LfdNr" content="117">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="5. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="5 StR 31/07">
<meta name="Datum" content="28.08.07">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 117/2007 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Bundesgerichtshof hebt Freispr&uuml;che im sogenannten </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Ehrenmordprozess auf </font></b></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Berlin hat die angeklagten Br&uuml;der A. und M. von dem Vorwurf, ihre Schwester ermordet zu haben, freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben. </p>
<p align="justify">Den Angeklagten lag zur Last, den Mord an ihrer Schwester gemeinsam mit ihrem j&uuml;ngeren Bruder Ay. begangen zu haben. Der fr&uuml;here Mitangeklagte Ay. ist rechtskr&auml;ftig wegen Mordes an seiner Schwester zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat festgestellt, dass Ay. seiner Schwester mit T&ouml;tungsvorsatz aus unmittelbarer N&auml;he mehrmals in den Kopf schoss, da er ihre an westlichen Ma&szlig;st&auml;ben orientierte Lebensf&uuml;hrung verachtete und die vermeintlich verletzte Familienehre wiederherstellen wollte. </p>
<p align="justify">Auf die Angeklagten fiel der Tatverdacht insbesondere aufgrund der Aussage der fr&uuml;heren Freundin des Ay., wonach dieser ihr berichtet habe, M. habe ihm die Waffe verschafft und bei Glaubensbr&uuml;dern Erkundigungen eingezogen, ob die Tat erlaubt sei, was diese bejaht h&auml;tten. Sein Bruder A. habe ihn zur Wohnung der Schwester begleitet und bei der Tatausf&uuml;hrung in der N&auml;he gewartet, sei aber dann weggelaufen. Ay. hat best&auml;tigt, dies seiner Freundin erz&auml;hlt zu haben, es entspreche aber nicht der Wahrheit. Er habe eine Tatbeteiligung seiner Br&uuml;der nur behauptet, um seine Freundin zu beruhigen. </p>
<p align="justify">Die Angeklagten haben eine Tatbeteiligung bestritten und angegeben, erst nach der T&ouml;tung der Schwester von der T&auml;terschaft ihres Bruders erfahren zu haben. Dies hat das Landgericht als nicht zu widerlegen angesehen, da es die beide Br&uuml;der belastenden Angaben der fr&uuml;heren Freundin des Ay. f&uuml;r eine Verurteilung als nicht tragf&auml;hig erachtet hat. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Beweisw&uuml;rdigung des Landgerichts vor allem aus folgenden Gr&uuml;nden als rechtsfehlerhaft beanstandet: Das Landgericht ist bei der Bewertung der Belastungsindizien teilweise von falschen Anforderungen an seine &Uuml;berzeugungsbildung ausgegangen. Es hat seine W&uuml;rdigung im Wesentlichen an den Angaben der fr&uuml;heren Freundin des Ay. als sogenannter Zeugin vom H&ouml;rensagen ausgerichtet und dabei nicht ausreichend bedacht, dass deren Angaben durch Ay. best&auml;tigt worden sind, wenn er sie auch inhaltlich nicht mehr gelten lassen wollte. So bleibt die Er&ouml;rterung der zentralen Frage, ob Ay. damals tats&auml;chlich seiner Freundin, der er uneingeschr&auml;nkt vertraute, die Unwahrheit erz&auml;hlte, unvollst&auml;ndig. Nicht alle Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen k&ouml;nnten, sind von der Strafkammer erwogen worden. Dar&uuml;ber hinaus weist die Beweisw&uuml;rdigung L&uuml;cken auf, da weitere Umst&auml;nde, z. B. dass Ay. wenige Minuten nach der Tat eine SMS an den Angeklagten A. sandte, bei der W&uuml;rdigung der belastenden Indizien nicht ber&uuml;cksichtigt worden sind. </p>
<p align="justify">Diese M&auml;ngel haben in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der Freispr&uuml;che durch den Bundesgerichtshof gef&uuml;hrt, da nicht auszuschlie&szlig;en ist, dass sich das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Beweisw&uuml;rdigung m&ouml;glicherweise davon &uuml;berzeugt h&auml;tte, dass die Angeklagten als T&auml;ter oder Teilnehmer f&uuml;r die T&ouml;tung ihrer Schwester verantwortlich sind. Er hat die Sache deswegen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">Urteil vom 28. August 2007 –&nbsp;5 StR 31/07&nbsp; </p>
<p align="justify">LG Berlin – (518) 1 Kap Js 285/05 Kls (39/05) – Urteil vom 13. April 2006 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. August 2007 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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