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<title>Verurteilung wegen Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit dem Bau der „Allianz-Arena“ in M&uuml;nchen best&auml;tigt</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 113 vom 09.08.06">
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<meta name="LfdNr" content="113">
<meta name="Jahr" content="2006">
<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 50/06">
<meta name="Datum" content="09.08.06">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 113/2006 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Verurteilung wegen Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit dem Bau der „Allianz-Arena“ in M&uuml;nchen best&auml;tigt </font></b></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht M&uuml;nchen I hat den Angeklagten Karl-Heinz Wildmoser junior mit Urteil vom 13. Mai 2006 wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im gesch&auml;ftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung sind Zahlungen im Zusammenhang mit der Vergabe des Bauauftrages f&uuml;r das neue Fu&szlig;ballstadion in M&uuml;nchen („Allianz-Arena“) im Jahr 2001/2002. Bauherren des Stadions waren die Fu&szlig;ballvereine FC Bayern M&uuml;nchen und TSV M&uuml;nchen von 1860. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Mitglied des TSV M&uuml;nchen von 1860 und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der TSV M&uuml;nchen von 1860 GmbH & Co KG aA. Als Mitglied eines Lenkungsausschusses, des Gutachtergremiums und als Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der f&uuml;r die Errichtung und den Betrieb des Stadions gegr&uuml;ndeten Allianz Arena M&uuml;nchen Stadion GmbH war er in ma&szlig;geblicher Position in das Vergabeverfahren einbezogen. F&uuml;r beide Funktionen erhielt er jeweils eine Verg&uuml;tung von j&auml;hrlich 200.000 € netto. </p>
<p align="justify">An dem Verfahren beteiligte sich als Bewerber auch die Alpine Bau Deutschland GmbH (Alpine GmbH), die einen entsprechenden Hinweis von dem Angeklagten und dem mit ihm gesch&auml;ftlich verbundenen Mitangeklagten erhalten hatte; der Mitangeklagte erhoffte sich f&uuml;r den Fall des Zuschlages an die Alpine GmbH die Zahlung einer Maklerprovision. Nachdem der Kreis der Bewerber um die Bauvergabe sich auf die Alpine GmbH und einen zweiten Bieter reduziert hatte, signalisierte die Alpine GmbH dem Mitangeklagten, dass sie Zahlungen von Insiderinformationen &uuml;ber das Vergabeverfahren abh&auml;ngig mache. Daraufhin kam es zu vier Treffen zwischen dem Angeklagten Wildmoser, dem Mitangeklagten und dem anderweitig verfolgten Chef des in Salzburg ans&auml;ssigen Alpine-Konzerns, der die Zahlung von 5,5 Mio. DM f&uuml;r den Fall versprach, dass der Angeklagte sich erfolgreich f&uuml;r eine Vergabe an die Alpine GmbH einsetzt, Insiderinformationen liefert und als „Ansprechpartner“ f&uuml;r die sp&auml;tere Bauphase zur Verf&uuml;gung steht. Dieser Schmiergeldvereinbarung stimmte der Angeklagte Wildmoser zu. </p>
<p align="justify">Nachdem die Alpine GmbH den Zuschlag f&uuml;r den Bau des Stadions erhalten hatte, kam es zur Auszahlung des vereinbarten Schmiergeldes von 2.812.094,82. € an den Mitangeklagten, die mittels fingierter Rechnungen und pro forma geschlossener Scheinvereinbarungen verschleiert wurde. Dieser leitete die Gelder nahezu vollst&auml;ndig an den Angeklagten Wildmoser weiter. Der gest&auml;ndige Mitangeklagte wurde wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit im gesch&auml;ftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung das Landgericht zur Bew&auml;hrung ausgesetzt hat. </p>
<p align="justify">Gegen das Urteil des Landgerichts haben sowohl der Angeklagte als auch – zu seinen Ungunsten – die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte hat sich mit Verfahrensr&uuml;gen und der Sachr&uuml;ge gegen seine Verurteilung gewendet. Mit einer Verfahrensr&uuml;ge ist die Befangenheit der Vorsitzenden der Strafkammer im Zusammenhang mit Presseartikeln der M&uuml;nchener Abendzeitung ger&uuml;gt geworden. Die Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt hatte, hat mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschr&auml;nkten Revision eine h&ouml;here Verurteilung des Angeklagten wegen eines besonders schweren Falles der Untreue erstrebt. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen und das landgerichtliche Urteil damit vollumf&auml;nglich best&auml;tigt. Die Pr&uuml;fung der Befangenheit hat ergeben, dass sich das Verhalten der Vorsitzenden Richterin im Wesentlichen darin ersch&ouml;pfte, dass sie gegen einen Artikel in der M&uuml;nchener Abendzeitung vorgegangen war, in dem sie als „Frau Gnadenlos“ bezeichnet wurde. Die Abendzeitung hatte im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ver&ouml;ffentlichung eines „Wiedergutmachungsartikels“ zu der Vorsitzenden Richterin Kontakt aufgenommen. Auf den Inhalt und die redaktionelle Gestaltung dieses Artikels, in dessen ver&ouml;ffentlichter Fassung &uuml;ber den Fortgang des Verfahrens und ein m&ouml;gliches Gest&auml;ndnis des Angeklagten spekuliert wurde, hatte die Vorsitzende jedoch keinen Einfluss. Insbesondere redigierte sie den Presseartikel nicht. Wie der Rechtsanwalt der M&uuml;nchener Abendzeitung und die Zeitung selbst in einer ver&ouml;ffentlichten Stellungnahme betonten, entsprach der Artikel allein der Bewertung der Redaktion &uuml;ber den bisherigen Prozessverlauf; er sei „ohne jedes Zutun“ der Vorsitzenden Richterin „nach allgemein-journalistischen Ma&szlig;st&auml;ben“ verfasst worden. Der Bundesgerichtshof hat ausgef&uuml;hrt, dass vor diesem Hintergrund aus der Sicht des Angeklagten Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin &nbsp;etwa dadurch, dass diese auf den Presseartikel hingewirkt oder sich seinen Inhalt zu eigen gemacht habe - nicht gerechtfertigt gewesen seien. Ob die pers&ouml;nlich motivierten Bem&uuml;hungen der Vorsitzenden um Wiedergutmachung w&auml;hrend des laufenden Verfahrens angemessen gewesen seien, k&ouml;nne offen bleiben. </p>
<p align="justify">Das Urteil weise, so der Bundesgerichtshof, auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Das Landgericht habe die an den Angeklagten geflossenen Betr&auml;ge zu Recht als Schmiergeld, und nicht als Provisionszahlungen bewertet. Die Zuwendungen bildeten die Gegenleistung daf&uuml;r, dass der Angeklagte sich bereit erkl&auml;rt habe, einen der Bewerber im Vergabeverfahren in unlauterer Weise zu bevorzugen. Es handele sich neben der Untreue um einen geradezu klassischen Fall der Bestechlichkeit im gesch&auml;ftlichen Verkehr durch Schmiergeldzahlung. </p>
<p align="justify">Zur Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof offen lassen k&ouml;nnen, ob das Landgericht zu Unrecht keinen besonders schweren Fall der Untreue angenommen habe. Denn selbst f&uuml;r diesen Fall sei die vom Landgericht verh&auml;ngte Strafe gleichwohl angemessen und k&ouml;nne daher bestehen bleiben. </p>
<p align="justify">Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify">Urteil vom 9. August 2006 – 1 StR 50/06 </p>
<p align="justify">Landgericht M&uuml;nchen I - Urteil vom 13. Mai 2005 - 4 KLs 571 Js 50602/03 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. August 2006 </p>
<p align="justify"><b>&sect; 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im gesch&auml;ftlichen Verkehr </b></p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines gesch&auml;ftlichen Betriebes im gesch&auml;ftlichen Verkehr einen Vorteil f&uuml;r sich oder einen Dritten als Gegenleistung daf&uuml;r fordert, sich versprechen l&auml;&szlig;t oder annimmt, da&szlig; er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(2) Ebenso wird bestraft, wer im gesch&auml;ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines gesch&auml;ftlichen Betriebes einen Vorteil f&uuml;r diesen oder einen Dritten als Gegenleistung daf&uuml;r anbietet, verspricht oder gew&auml;hrt, da&szlig; er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(3) Die Abs&auml;tze&nbsp;1 und&nbsp;2 gelten auch f&uuml;r Handlungen im ausl&auml;ndischen Wettbewerb. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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